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Befristung: Arbeitgeberbezogenheit des Anschlussverbots in § 14 Abs 2 S 2 TzBfG

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Dieses sog. Anschlussverbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist arbeitgeberbezogen.

Es ist nur verletzt, wenn der neue befristete Arbeitsvertrag mit derselben natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen wird, mit der das frühere Arbeitsverhältnis bestanden hat.

BAG Urteil vom 16.07.2008 Az. 7 AZR 278/07

Abfindung nach § 1a KSchG – Vererblichkeit

Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfindungsanspruch entsteht, wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am heutigen Tage entschieden hat, erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.

Die Kläger im Streitfall sind die Eltern und gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers, der bei der Beklagten seit 1980 beschäftigt war. Die Beklagte kündigte dessen Arbeitsverhältnis betriebsbedingt mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 zum 30. April 2005. Sie bot ihm gleichzeitig eine Abfindung nach Maßgabe des § 1a KSchG in Höhe von 30.000,00 Euro an. Mit Rücksicht auf die erteilte Abfindungszusage erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage. Er verstarb vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22. April 2005.

Seine Eltern haben von der Beklagten die Zahlung der Abfindung verlangt. Die Klage blieb – wie schon in den Vorinstanzen – auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Bei Eintritt des Erbfalles – wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist – war der Abfindungsanspruch noch nicht entstanden und konnte deshalb nicht auf die Kläger übergehen. Auf diese sich aus dem Gesetz ergebende Rechtslage brauchte die Beklagte den Arbeitnehmer nicht gesondert hinzuweisen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2007 – 2 AZR 45/06 -

Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit

§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch.

Der Kläger ist bei dem beklagten Automobilclub als Disponent in der Pannenhilfe mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes Bayern vereinbart. Nach dem maßgeblichen Manteltarifvertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers 36 Stunden und kann mit seiner Zustimmung auf 40 Stunden verlängert werden. Im August 2005 schrieb der Beklagte vier neu zu besetzende Disponentenstellen in Vollzeit aus. Der Kläger verlangte vom Beklagten daraufhin die Zustimmung zur Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise 40 Stunden wöchentlich. Das lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, es seien keine entsprechenden Arbeitsplätze iSd § 9 TzBfG zu besetzen, denn die Arbeitsverträge für die neuen Arbeitsplätze sollten „tariffrei“ mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich geschlossen werden.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, das Angebot des Klägers zur vertraglichen Verlängerung der Arbeitszeit auf 36 Stunden wöchentlich anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat entschieden, dass der Kläger Anspruch auf vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit hat. Da der Arbeitgeber einen „entsprechenden Arbeitsplatz“ als Disponent in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des Klägers bevorzugt berücksichtigen müssen. Der Neunte Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es ist noch aufzuklären, ob die ausgeschriebenen Disponentenstellen einen Beschäftigungsumfang von 36 oder 40 Stunden wöchentlich haben sollten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2007 – 9 AZR 874/06

Sozialauswahl und krankheitsbedingte Ausfallzeiten

Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Zur Begründung eines solchen Interesses kann sich der Arbeitgeber nicht allein darauf berufen, der gekündigte Arbeitnehmer sei besonders krankheitsanfällig.
Die 1950 geborene, mit einem Grad von 50 schwerbehinderte Klägerin war seit 1991 als Wirtschaftshilfe in dem von der Beklagten unterhaltenen Krankenhaus beschäftigt. Sie war ursprünglich auf der Intensivstation mit Reinigungs- und Servicearbeiten befasst. Nach einem Herzinfarkt arbeitete sie seit 1999 in der Wäscherei des Krankenhauses. Sie wies seither erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten auf. Die Beklagte beschloss Anfang 2004, die Wäschearbeiten von einem Drittunternehmen ausführen zu lassen und die Wäscherei zu schließen. Nach Zustimmung des Integrationsamtes kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 29. März 2004 fristgemäß.
Mit ihrer Kündigungsschutzklage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung ua. mit der Begründung geltend gemacht, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, weil die Beklagte die auf der Intensivstation beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere die sozial stärkere Frau N., nicht berücksichtigt habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Weiterbeschäftigung von Frau N. liege im berechtigten betrieblichen Interesse, weil die Klägerin hohe Krankheitszeiten aufweise. Dem ist der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Er hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Aufklärung weiterer Streitpunkte an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 306/06 -

Ansprüche wegen „Mobbings“

Zwar gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des sogenannten Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren „Mobbing“-Handlungen stehen.

Der Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 1987 beschäftigt. Er trägt vor, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen „Mobbing“-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Er machte mit der Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Kläger begründet hat. Es hat dabei nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 -

Diskriminierungsverbot wegen Behinderung vor Inkrafttreten des AGG

Das in § 81 Abs. 2 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung enthaltene Diskriminierungsverbot schützt nur schwerbehinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, (§§ 2 Abs. 2, 68 Abs. 1 SGB IX) sowie Gleichgestellte (§§ 2 Abs. 3, 68 Abs. 1 SGB IX). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erfasst der Begriff „Behinderung“ iSd. Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dagegen jede Einschränkung, die auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein länger andauerndes Hindernis für die Teilhabe am Berufsleben bildet. § 81 Abs. 2 SGB IX war bis zum Inkrafttreten des AGG daher europarechtskonform anzuwenden.

In dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin eine Umschulung zur Industriekauffrau absolviert. Das Versorgungsamt stellte Anfang 1994 wegen der bei ihr bestehenden Neurodermitis einen Grad der Behinderung von 40 fest. Einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat die Klägerin nicht gestellt. In den Jahren 1995 bis 2003 stand sie in einem Arbeitsverhältnis. In dieser Zeit war sie wegen Neurodermitis nicht arbeitsunfähig erkrankt. Im Oktober 2003 bewarb sich die Klägerin beim beklagten Land als Angestellte für den Bereich der Parkraumbewirtschaftung. An den Anstellungsprüfungen nahm sie mit Erfolg teil. Bei der sich anschließenden ärztlichen Untersuchung legte sie den Bescheid des Versorgungsamtes vor. Darauf teilte das beklagte Land ihr mit, dass sie wegen Neurodermitis für die Tätigkeit nicht geeignet und ihre Bewerbung deshalb erfolglos sei.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Entschädigung auf Grund der Benachteiligung wegen ihrer Behinderung verlangt. Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Entschädigung in Höhe von 12.000 Euro verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht geht der Senat davon aus, dass die Richtlinie im Hinblick auf das Merkmal „Behinderung“ bis zum 18. August 2006 nicht umgesetzt war. Das Landesarbeitsgericht wird zu entscheiden haben, ob das beklagte Land darlegen und beweisen kann, dass eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende Anforderung für die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Parkraumbewirtschaftung ist und dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht vorliegen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. April 2007 – 9 AZR 823/06 -

Kündigungsschutzklage gegen Partnerschaftsgesellschaft

Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung in der Klageschrift ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ist eine Gesellschaft Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei einer Kündigungsschutzklage besonders sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklagt. Ergibt sich in einem Kündigungsrechtsstreit etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung regelmäßig möglich. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe vom 25. Juli 1994 BGBl. I S. 1744) beschäftigt ist und eine Kündigungsschutzklage gegen die einzelnen Partner richtet.

Der 57 Jahre alte Kläger ist seit 1973 als Architekt in einem Architektenbüro in S. beschäftigt. Dieses firmiert seit 2001 unter „N. + Partner Architekten“. Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 kündigte die Partnerschaftsgesellschaft das Arbeitsverhältnis wegen angeblicher Fehler des Klägers bei der Abnahme von Rohbauarbeiten fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Kündigungsschreiben ist auf einem Briefbogen mit Briefkopf der Partnerschaftsgesellschaft gefertigt und von einem der Partner unterzeichnet. Die am 22. Mai 2003 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage, der das Kündigungsschreiben beigefügt war, richtet sich gegen die beiden Partner der Partnerschaftsgesellschaft, die Architekten N. und M.

Das Arbeitsgericht hat schon im Gütetermin die Parteien darauf hingewiesen, eine Berichtigung der Parteibezeichnung sei seiner Ansicht nach möglich. Diese hat der Kläger erstinstanzlich nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG zunächst hilfsweise, später ausschließlich beantragt. Das Arbeitsgericht hat sodann das Rubrum durch Beschluss berichtigt und der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage wegen Versäumung der Klagefrist insgesamt abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht ist von einer rechtzeitigen Klageerhebung gegen die Partnerschaftsgesellschaft ausgegangen. Es hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit die Kündigungsgründe aufgeklärt werden können.

BAG, Urteil vom 1. März 2007 – 2 AZR 525/05 -

Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Nach § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Diese Bestellung kann gemäß § 4f Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz BDSG in entsprechender Anwendung von § 626 BGB widerrufen werden. Wird ein Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ändert sich sein Arbeitsvertrag. Er schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber nunmehr zusätzlich die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter. Der Widerruf der Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG ist deshalb nur wirksam bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter.

Der Kläger ist seit 1989 im Krankenhaus der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Krankenhausleitung bestellte ihn mit Schreiben vom 1. Juli 1995 zum Datenschutzbeauftragten. Nachdem das Regierungspräsidium Chemnitz die Bestellung wegen formeller Fehler beanstandet hatte, widerrief der Krankenhausträger diese mit Schreiben vom 16. Juni 2003. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er weiterhin Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten ist.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Für eine wirksame Abberufung des Klägers als Datenschutzbeauftragter fehlte die erforderliche Teilkündigung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2007, 9 AZR 612/05

Beendigungsvergleich wirkt auch gegenüber Betriebsübernehmer

Der Betriebsveräußerer, der ein Arbeitsverhältnis vor dem Betriebsübergang gekündigt hat, bleibt trotz des Betriebsübergangs Beklagter in dem Kündigungsrechtsstreit, den der Arbeitnehmer gegen ihn angestrengt hat. Obwohl nach § 613a Abs. 1 BGB der Betriebserwerber neuer Arbeitgeber wird, kann der Betriebsveräußerer in diesem Rechtsstreit auch einen Beendigungsvergleich abschließen. Er wirkt zumindest dann gegenüber dem Betriebserwerber, wenn dieser mit dem Vergleich einverstanden ist bzw. ihn genehmigt.

Die Klägerin war seit 1990 bei einem Unternehmen, welches in einer Klinik die Reinigungsaufgaben durchführte, beschäftigt. Als das Unternehmen den Reinigungsauftrag verlor, sprach es eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus, die die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage angriff. Nachdem die Beklagte den Reinigungsauftrag erhalten hatte, schloss die Klägerin in dem Kündigungsschutzprozess mit dem ursprünglich beauftragten Reinigungsunternehmen einen gerichtlichen Beendigungsvergleich, welcher auch die Zahlung einer Abfindung vorsah. Im Streitfall nahm sie die Beklagte auf Weiterbeschäftigung in Anspruch. Die Beklagte verwies außerdem auf die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Der Senat hat – wie das Landesarbeitsgericht – offen gelassen, ob der Reinigungsbetrieb nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist. Er hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung schon deshalb verneint, weil das Arbeitsverhältnis durch den mit dem ursprünglichen Arbeitgeber geschlossenen Vergleich beendet worden ist. Auch wenn dieser wegen des möglichen Verlustes der Arbeitgeberstellung als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben sollte, ist die Beendigungsvereinbarung zumindest nach § 177 BGB durch eine Genehmigung der Beklagten wirksam geworden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2006 – 8 AZR 574/05 -

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das schließt Veränderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags nicht aus. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG ist zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte Vertragsbedingung auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.

Der Kläger war bei der Beklagten am 7. April 2003 zunächst für ein Jahr befristet eingestellt worden. Am 6. Februar 2004 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 7. April 2004 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr. Der zweite Arbeitsvertrag entsprach bis auf einen um 0,50 Euro erhöhten Bruttostundenlohn dem Vertrag vom 7. April 2003. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass es sich bei dem Vertrag vom 6. Februar 2004 um eine Verlängerung des Arbeitsvertrags vom 7. April 2003 handelt und die Klage abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Eine Verlängerung des Arbeitsvertrags vom 7. April 2003 iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG kann nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber, wie von ihm behauptet, dem Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts entweder vor dem Abschluss des Vertrags vom 6. Februar 2004 zugesagt oder allen anderen Arbeitnehmern eine erhöhte Arbeitsvergütung gewährt hat und den Kläger von der Erhöhung nicht ausnehmen durfte. Anderenfalls liegt der Abschluss eines neuen befristeten Vertrags vor, der nach § 14 Abs. 1 TzBfG eines Sachgrunds bedurfte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2006 – 7 AZR 12/06 -

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