Kitzmann & Partner
Dieser Name steht für über 75 Jahre Erfahrung und Kompetenz. Wir machen uns stark für Ihren Erfolg - in jedem Fall.

Sprechen Sie sofort mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht:

Büro Hamburg
Telefon 040 330 991
hamburg@kitzmann.com

Büro Berlin
Telefon 030 75 63 98 40
berlin@kitzmann.com

Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag hebt den Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen tatsächlich auf, setzt also selbst den Beendigungstatbestand des Arbeitsverhältnisses. Im Unterschied dazu knüpft der Abwicklungsvertrag an einen bereits bestehenden Beendigungstatbestand wie zum Beispiel eine Kündigung an, welcher im Nachhinein vertraglich hingenommen wird.

Die Gemeinsamkeit der beiden Vertragsformen besteht darin, dass mit ihnen die Beendigungsmodalitäten abschliessend geregelt werden sollen, um Rechtssicherheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses sowie dessen rechtliche Folgen zu erreichen. Üblicherweise werden in einem solchen Vertrag daher neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch noch Regelungen zu Themen wie Freistellung, Zeugnis, Abfindung, Urlaubsabgeltung etc. getroffen.

Der größte Nachteil des Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer liegt in dessen Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Aufhebungsvertrag hat in den meisten Fällen den Eintritt einer Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes zur Folge. Beim Abwicklungsvertrag droht dieser Nachteil in der Regel nicht. Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung ist daher für den Arbeitnehmer nur dann ratsam, wenn er bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis sicher in Aussicht hat oder der Arbeitgeber ihm die Sperrfrist durch Zahlung einer entsprechenden Abfindung ausgleicht.

Ein Weg zur Vermeidung einer Sperrzeit ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit Abschluss eines die Inhalte des Abwicklungsvertrages enthaltenen Vergleichs.

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, während der Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung formfrei möglich ist.

Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag: Was wir für Sie tun können

Bei Schliessung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages sollten Sie sich unbedingt durch einen fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen. Bei Verwendung von Mustervereinbarung oder Vordrucken können die Besonderheiten des Einzelfalles nicht berücksichtigt werden, so dass Sie meist schlechter dastehen, als mit einer maßgeschneiderten Lösung vom Fachmann.

Kontaktieren Sie uns
, wir beraten Sie gerne zur Vertragsgestaltung und übernehmen gegebenenfalls auch Ihre Vertretung vor den Arbeitsgerichten.

75 Jahre Kanzlei fuer Arbeitsrecht Rechtsanwalt Kitzmann