Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine gesetzlich vorgeschriebene Leistung des Arbeitgebers. Durch diese Leistung sind Arbeitnehmer auch im Krankheitsfall noch finanziell abgesichert. Sie dient somit der Einkommenssicherung von Arbeitnehmern und nimmt in der sozialen Sicherung eine bedeutende Rolle ein. Das Gesetz legt die Mindeststandards zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fest, an die sich jeder Arbeitgeber halten muss. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen jedoch Regelungen im Arbeitsvertrag treffen, mit denen sie freiwillig zum Vorteil der Arbeitnehmer von diesen Standards abzuweichen, nicht jedoch zu deren Nachteil.

Jeder Arbeitnehmer hat in Deutschland zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist auf maximal sechs Wochen je Krankheit begrenzt. Bei verschiedenen Erkrankungen kann sich die Entgeltfortzahlung daher entsprechend erhöhen. Jede Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Laut den gesetzlichen Regelungen ist der Arbeitnehmer ab dem dritten Kalendertag zudem dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Aus dieser muss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung hervorgehen.

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Keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer, die den Grund der Erkrankung selbst zu verschulden haben. Zudem muss zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestehen. Die wöchentlich oder monatlich zu leistende Arbeitszeit ändert an diesem Anspruch nichts, sodass Teil- wie auch Vollzeitkräfte gleichermaßen einen gesetzlichen Anspruch auf diese Leistung haben.

Die Höhe der Lohnfortzahlung richtet sich insbesondere nach der regulären Vergütung. Eine Reduzierung ist nicht möglich, sodass zum Beispiel auch eventuell anfallende Zulagen für Sonntags- und Feiertagsarbeit das Entgelt erhöhen können. Verringerungen sind aber auch möglich, wenn zum Beispiel Reduzierungen des Arbeitsentgeltes anstanden oder wenn für den maßgeblichen Zeitraum Kurzzeitarbeit vereinbart wurde.

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