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	<title>Fachanwälte für Arbeitsrecht (Hamburg - Berlin) Rechtsanwälte Kitzmann &#38; Partner</title>
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	<description>Kanzlei für Arbeitsrecht</description>
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		<title>Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bei gekündigtem Arbeitsverhältnis</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 15:07:23 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Weihnachtsgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist. Die Klägerin macht die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.</p>
<p>Die Klägerin macht die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.</p>
<p>Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung &#8211; wie vorliegend &#8211; nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.</p></div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16. September 2010 - 15 Sa 812/10 - </em></p>
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		<title>Zeugnis &#8211; verschlüsselte Formulierung</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 12:19:25 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:</p>
<blockquote><p>„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“</p></blockquote>
<p>Der Kläger wendet sich, soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.</p>
</div>
<p>B<em>undesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 &#8211; 9 AZR 386/10 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2009 &#8211; 11 Sa 1092/08 &#8211; </em></p>
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		<title>Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 12:18:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Diese in § 81 Abs. 1 SGB IX geregelte gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber, nicht nur die des öffentlichen Dienstes. Ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Diese in § 81 Abs. 1 SGB IX geregelte gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber, nicht nur die des öffentlichen Dienstes. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lasse.</p>
<p>Der mit einem Grad von 60 schwerbehinderte Kläger hat eine kaufmännische Berufsausbildung, ein Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft und die Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Er bewarb sich bei der beklagten Gemeinde auf deren ausgeschriebene Stelle für eine Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt. Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig, ohne zuvor zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann oder diesbezüglich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen zu haben. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.</p>
<p>Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, war die Revision des Klägers vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Grundsatz erfolgreich. Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte. Da vorliegend der Arbeitgeber die Vermutung einer solchen Benachteiligung nicht widerlegen konnte, war die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, das noch über die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung zu entscheiden haben wird.</p></div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2011 &#8211; 8 AZR 608/10 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. September 2010 &#8211; 4 Sa 18/10 &#8211; </em></p>
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		<title>Betriebsübergang &#8211; Betriebsteil</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 12:17:08 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Betriebsteilübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die vom Erwerber übernommene Einheit bereits beim Betriebsveräußerer die Qualität eines Betriebsteils gehabt hat. Das heißt, es muss eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorgelegen haben. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Betriebsmitteln zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Ein Betriebsteilübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die vom Erwerber übernommene Einheit bereits beim Betriebsveräußerer die Qualität eines Betriebsteils gehabt hat. Das heißt, es muss eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorgelegen haben. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Betriebsmitteln zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck gehandelt hat, die hinreichend strukturiert und selbständig war. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die vom Veräußerer übertragenen Betriebsmittel bei ihm eine einsatzbereite Gesamtheit dargestellt haben, welche als solche dazu ausgereicht hat, die für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens charakteristischen (Dienst-)Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel oder anderer Unternehmensteile erbringen zu können.</div>
<div align="justify">
Der Kläger war bei der auf dem Gebiet &#8220;industrielle Automatisierung&#8221; und &#8220;Mess- und Regeltechnik&#8221; tätigen ET-GmbH als Leiter einer Abteilung beschäftigt, deren Arbeitsschwerpunkt die Mess- und Regeltechnik war. Diese Abteilung gliederte sich in drei Gruppen, von denen eine ebenfalls vom Kläger geleitet wurde. Ende 2005 schloss die ET-GmbH mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten und deren Muttergesellschaft einen Vertrag, demzufolge die Rechtsvorgängerin der Beklagten von der ET-GmbH eine Reihe der von der Abteilung des Klägers entwickelten Produktlinien übernahm. Aufgrund dieses Vertrages erwarb die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch die Rechte an der Software, den Patenten, den Patentanmeldungen und den die fraglichen Produkte betreffenden Erfindungen sowie an den Produktnamen und dem technischen Know-how. Weiter erwarb sie die Entwicklungssoftware, das Produktmaterial &#8211; Inventar sowie eine Kunden- und eine Lieferantenliste bezüglich der übernommenen Produktlinien. Von den in der vom Kläger geleiteten Abteilung beschäftigten 13 Mitarbeitern wechselten der stellvertretende Abteilungsleiter und drei Ingenieure zur Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die restlichen neun in der Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer (einschließlich des Klägers) wurden nicht übernommen. Eine Übernahme des Klägers wurde abgelehnt.</div>
<div align="justify">
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht und von ihr seine Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen des mit der ET-GmbH geschlossenen Arbeitsvertrags verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Übergang eines Unternehmens &#8211; oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber iSv. Art 1 der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 nur vorliegt, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird. Mit Urteil vom 12. Februar 2009 (C-466/07 Klarenberg) hat der EuGH entschieden, dass Art. 1 der Richtlinie auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin einen Betriebsteilübergang bejaht und der Feststellungsklage stattgegeben.</div>
<div align="justify">
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Der Senat hat festgestellt, dass Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang das Bestehen einer organisatorisch abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit beim Veräußerer ist, die vom Erwerber übernommen wird. An dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des EuGH hat sich nichts dadurch geändert, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2009 an die Wahrung der organisatorischen Selbständigkeit eines übernommenen Betriebsteils beim Erwerber geringere Anforderungen stellt als die bisherige Rechtsprechung. Der Senat hat weiter festgestellt, dass die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erworbenen Betriebsmittel einschließlich der übernommenen vier Mitarbeiter bei der ET-GmbH keinen Betriebsteil dargestellt hatten, so dass es auf die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten die organisatorische Selbständigkeit desselben bewahrt hatte, nicht ankam.</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2011 &#8211; 8 AZR 455/10 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2010 &#8211; 9 Sa 303/07 &#8211; </em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verlängerung der Elternzeit</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 12:16:03 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.</p>
<p>Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 bat sie die Beklagte erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Klägerin ab dem 5. Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei.</p>
<p>Die Revision der Klägerin hat vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.</p></div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg &#8211; Kammern Freiburg &#8211; Teilurteil vom 14. April 2010 - 10 Sa 59/09 - </em></p>
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		<title>Befristete Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 12:15:20 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung (aF) ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen hatten. Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung (aF) ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen hatten.</p>
<p>Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristetenArbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) war die Befristung nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher ist auch gegeben, wenn dem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag vorausging, sondern in der Zeit zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag mehrere sich jeweils nahtlos aneinander anschließende befristete Verträge lagen. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) ist auch anwendbar, wenn das frühere Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze endete. Zwar unterliegen tarifvertragliche Altersgrenzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und lediglich einer allgemeinen tariflichen Altersgrenze unterfallen, sind aber im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) „unbefristet“. Dies folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die andernfalls ihren Anwendungsbereich weitgehend verlöre.</p>
<p>Die im April 1945 geborene Klägerin war bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs im April 2000. In der Folgezeit schlossen die Parteien mehrere jeweils auf ein Jahr befristete, sich nahtlos aneinander anschließende Arbeitsverträge, den letzten für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Die Beklagte berief sich auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF).</p>
<p>Wie bereits beim Landesarbeitsgericht hatte die Klage vor dem Siebten Senat Erfolg. Die Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) gestützt werden. Zwischen dem letzten befristeten Vertrag und dem früheren, im April 2000 beendeten Arbeitsverhältnis bestand ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF).<br />
<em><br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2011 &#8211; 7 AZR 253/07 -<br />
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2007 &#8211; 17 Sa 1323/06 &#8211; </em></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Eine tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten verstößt gegen EU-Recht</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Sep 2011 08:37:43 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Altersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Verbot für Piloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Die entsprechende Regelung im Lufthansa-Tarifvertrag verstößt daher gegen das EU-Recht. Ab Vollendung des 60. Lebensjahrs kann zwar das Recht, eine Verkehrsmaschine zu fliegen, beschränkt werden, ein vollständiges Verbot geht jedoch über das zum Schutz der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Verbot für Piloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Die entsprechende Regelung im Lufthansa-Tarifvertrag verstößt daher gegen das EU-Recht. Ab Vollendung des 60. Lebensjahrs kann zwar das Recht, eine Verkehrsmaschine zu fliegen, beschränkt werden, ein vollständiges Verbot geht jedoch über das zum Schutz der Flugsicherheit Erforderliche hinaus.</p>
<p>Die drei Kläger des Ausgangsverfahrens waren langjährig als Piloten, zuletzt als Flugkapitäne, bei der Deutschen Lufthansa beschäftigt. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres endeten ihre Arbeitsverträge nach dem auf die Arbeitsverhältnisse anwendbaren Tarifvertrag für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa automatisch. Die Kläger sahen hierin eine unzulässige Diskriminierung wegen ihres Alters und klagten u.a. auf Fortsetzung ihrer Arbeitsverträge.</p>
<p>Das mit den Klagen befasste Bundesarbeitsgericht setzte die Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob ein Tarifvertrag, der für Verkehrspiloten eine Altersgrenze von 60 Jahren mit dem Ziel vorsieht, die Flugsicherheit zu gewährleisten, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH verneinte dies.</p>
<p>Der EuGH hat folgendes festgestellt: Die tarifliche Altersgrenze verstößt gegen das im Unionsrecht verankerte Verbot der Altersdiskriminierung. Dieses Verbot ist als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannt und durch die Richtlinie für den Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert worden. Es muss auch von den Tarifvertragsparteien beachtet werden.</p>
<p>Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt allerdings nicht schrankenlos. So sind Einschränkungen zulässig, wenn eine Tätigkeit gewisse körperliche Fähigkeiten voraussetzt, die mit dem Alter typischerweise nachlassen. Darüber hinaus hindert die Gleichbehandlungsrichtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zu treffen, die zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit notwendig sind.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen ist eine Altersgrenze für Piloten zwar grds. gerechtfertigt. Sie verfolgt das legitime Ziel, die Sicherheit der Passagiere und der Bewohner der überflogenen Gebiete sowie die Sicherheit und Gesundheit der Piloten selbst zu gewährleisten.</p>
<p>Entsprechend der internationalen und der deutschen außertariflichen Regelung, die die Altersgrenze auf 65 Jahre festgesetzt haben, ist es aber nicht notwendig, den Piloten die Ausübung ihres Berufs nach Vollendung des 60. Lebensjahres generell zu verbieten. Vielmehr reicht es aus, die Berufsausübung zu beschränken, etwa in der Form, dass über 60-jährige Piloten zu einer Besatzung aus mehreren Piloten gehören müssen, bei  der die anderen Piloten das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.</p>
<p>EuGH, Pressemitteilung Nr. 88 vom 13.9.2011</p>
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		<item>
		<title>Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 12:30:54 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Tendenzbetrieb]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Wiederverheiratung eines katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus rechtfertigt nicht in jedem Fall seine ordentliche Kündigung. Zwar haben Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen das verfassungsmäßige Recht, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Als Loyalitätsverstoß kommt auch der Abschluss einer nach katholischem Verständnis ungültigen Ehe in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wiederverheiratung eines katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus rechtfertigt nicht in jedem Fall seine ordentliche Kündigung. Zwar haben Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen das verfassungsmäßige Recht, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Als Loyalitätsverstoß kommt auch der Abschluss einer nach katholischem Verständnis ungültigen Ehe in Betracht. Eine Kündigung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalitätsverstoß auch bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht hat.</p>
<p>Der Kläger trat im Jahr 2000 als Chefarzt in die Dienste der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser betreibt. Der Dienstvertrag der Parteien wurde unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23. September 1993 (GO) geschlossen. Nach deren Art. 4 wird von den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Nach Art. 5 Abs. 2 GO kommt eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen in Betracht. Als ein solcher Verstoß wird auch der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe angesehen. Nachdem sich die erste Ehefrau des Klägers von diesem getrennt hatte, lebte der Kläger mit seiner jetzigen Frau von 2006 bis 2008 unverheiratet zusammen. Das war der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bekannt. Nach seiner Scheidung von der ersten Ehefrau heiratete der Kläger im Jahr 2008 seine jetzige Frau standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. März 2009 ordentlich zum 30. September 2009. Die Beklagte beschäftigt auch nicht katholische, wiederverheiratete Chefärzte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 KSchG. Zwar hat sich der Kläger einen Loyalitätsverstoß zuschulden kommen lassen, dem mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beträchtliches Gewicht zukommt. Insgesamt überwog jedoch das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dabei fällt in die Waagschale, dass die Beklagte selbst sowohl in ihrer Grundordnung als auch in ihrer Praxis auf ein durchgehend und ausnahmslos der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verpflichtetes Lebenszeugnis ihrer leitenden Mitarbeiter verzichtet. Das zeigt sich sowohl an der Beschäftigung nichtkatholischer, wiederverheirateter Ärzte als auch an der Hinnahme des nach dem Arbeitsvertrag an sich untersagten Lebens in nichtehelicher Gemeinschaft von 2006 bis 2008. Zu berücksichtigen war ferner, dass der Kläger zu den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre nach wie vor steht und an ihren Anforderungen nur aus einem dem innersten Bezirk seines Privatlebens zuzurechnenden Umstand scheiterte. Bei dieser Lage war auch der ebenfalls grundrechtlich geschützte Wunsch des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau zu achten, in einer nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts geordneten Ehe zusammenleben zu dürfen.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2011 &#8211; 2 AZR 543/10 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2010 &#8211; 5 Sa 996/09 </em></p>
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		<title>Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag &#8211; Inkenntnissetzen</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 14:47:51 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>

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		<description><![CDATA[Für ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB reicht die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Funktion kündigen dürfe, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers, aufgrund dessen es dem Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB reicht die bloße  Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer  bestimmten Funktion kündigen dürfe, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr  ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers, aufgrund dessen es dem  Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten  Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des  jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, <a title="Urteil" href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=15204" target="_blank">Urteil</a> vom 14.4.2011, 6 AZR 727/09</p>
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		<title>Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung bei der Einstellung</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jul 2011 12:30:40 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein. Auf dieser Grundlage hat der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung  zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen,  den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt  voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags  ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin  aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein.</p>
<p>Auf dieser  Grundlage hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts &#8211; ebenso wie  die Vorinstanzen &#8211; entschieden, dass die von einem größeren  Softwareunternehmen erklärte Anfechtung und Kündigung des  Arbeitsvertrags einer Außendienstmitarbeiterin unwirksam sind. Die  Klägerin hatte bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer  Schwerbehinderung unzutreffend verneint. Die Täuschung war jedoch nicht  ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Die Beklagte hat  ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin auch dann eingestellt, wenn  diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Die Beklagte  vermochte Anfechtung und Kündigung auch nicht darauf zu stützen, dass  die Klägerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die  Annahme der Beklagten, die Klägerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren  falscher Antwort. Auf die seit In-Kraft-Treten des § 81 Abs. 2 SGB IX  zum 1. Juli 2001 und des AGG zum 18. August 2006 umstrittene Frage, ob  sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer  Schwerbehinderung erkundigen darf, kam es nicht an.</p>
<p>Die Klägerin  ihrerseits hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer  Diskriminierung. Es gab keine ausreichenden Indiztatsachen dafür, dass  sie von der Beklagten wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde. Der  Senat hat nicht entschieden, ob § 15 AGG bei unzulässig  diskriminierenden Kündigungen überhaupt anwendbar ist.</p></div>
<p><em> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2011 &#8211; 2 AZR 396/10 -<br />
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Teilurteil vom 24. März 2010 &#8211; 6/7 Sa 1373/09 &#8211; </em></p>
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