Kitzmann & Partner
Dieser Name steht für über 75 Jahre Erfahrung und Kompetenz. Wir machen uns stark für Ihren Erfolg - in jedem Fall.

Ihr persönlicher Ansprechpartner:
RA Peter Kitzmann

Tel. 040 / 330 991
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht

Gekündigt, was nun?

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung ist für einen Arbeitnehmer von existentieller Bedeutung und zwar nicht nur, weil sich mit Ablauf der Kündigungsfrist das bisherige Einkommen drastisch reduziert.

Um so wichtiger ist das Wissen über die geltende Rechtslage und die schnelle Reaktion, die nach dem Willen des Gesetzgebers innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung zu erfolgen hat. Versäumen Sie diese Frist, die mit dem Zugang der Kündigung beginnt, läuft oft überhaupt nichts mehr.

Was muss man wissen?

Zunächst einmal, dass die Schriftform der Kündigung eingehalten worden sein muss, um überhaupt Wirkung zu entwickeln.

Dann ist zu überprüfen, ob eine im Gesetz in bestimmter Höhe definierte Beschäftigungsdauer vorliegt und die geforderte  Mitarbeiterzahl im Betrieb beschäftigt wird, wodurch überhaupt erst die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes im Einzelfall ausgelöst wird.

Erst dann stellt sich die Frage nach dem Kündigungsgrund. Man unterscheidet hier zwischen der verhaltensbedingten, der personenbedingten und der betriebsbedingten Kündigung.

Grundsätzlich kann sich jeder Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren und zwar außergerichtlich durch Aufnahme von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder gerichtlich durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Eine solche Klage ist immer auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung gerichtet, da eine unmittelbare Klage auf Abfindung nach deutschem Recht nicht möglich ist. Erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens wird in der überwiegenden Zahl der Verfahren eine Vereinbarung zwischen den Parteien in Form eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen.

Was sollte man tun?

In der Situation nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung muss zunächst darüber entschieden werden, ob gegen die Kündigung vorgegangen werden soll, denn eins ist sicher:

Wenn Sie gegen die Kündigung nichts unternehmen, wird sie wirksam!

Wegen der Komplexität der Rechtsmaterie benötigen Sie fachliche Unterstützung, die wir Ihnen durch einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht garantieren können.

Wir besprechen mit Ihnen zunächst, wie sich Ihre Position im Rahmen von außergerichtlichen Vergleichsgesprächen darstellt und führen erste Gespräche mit Ihrem Arbeitgeber.

Gegebenenfalls erheben wir für Sie fristgemäss eine Kündigungsschutzklage und vertreten Sie im Gerichtsverfahren durch alle Instanzen.

Abhängig von der Rechtslage werden wir in jedem Stadium des Verfahrens versuchen, eine auf Ihre Bedürfnisse und die Prozesslage zugeschnittene Lösung zu erreichen, die alle sonstigen Streitpunkte einbezieht.

Was brauchen wir?

Für eine erste Beratung nach Erhalt einer Kündigung benötigen wir:

  • das Kündigungsschreiben,
  • den aktuellen Arbeitsvertrag
  • die letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Kopien erteilter Abmahnungen
  • Angaben über die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb
  • Informationen über einen etwa vorhandenen Betriebsrat