Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. Januar 2007 (2 BvR 2408/06) festgestellt, dass
die Regelung zur gesetzlichen pauschalen Altersgrenze für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten den Piloten nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
Die Altersgrenze für Piloten knüpfe in erster Linie an medizinische Tatbestände und Erkenntnisse an und sei dem besonderen Umstand geschuldet, dass von der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die Kernbestand der Befähigung und Eignung eines Verkehrspiloten sei, die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen abhänge.
Sie gehe auf medizinische Erfahrungswerte zurück und diene nicht nur der ordnungsgemäßen Berufsausübung, sondern auch dem Schutz von Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder und der Passagiere. Der durchschnittlichen altersbedingten Abnahme der Leistungsfähigkeit dürfe in solchen Fällen generalisierend Rechnung getragen werden, in denen erhebliche Sicherheitsrisiken auftreten können.