Kündigt ein Arbeitgeber wegen angeblicher beleidigender Äußerungen über eine abwesende Vorgesetzte das Arbeitsverhältnis, so kommt ein Schadensersatzanspruch des gekündigten Arbeitnehmers gegen den Mitarbeiter, der die Äußerung weitergegeben hat, nicht in Betracht, wenn der Gekündigte sich mit dem Arbeitgeber vergleicht, statt den Kündigungsrechtsstreit durchzuführen.
Wer seinen Arbeitsplatz durch Abfindungsvergleich aufgibt, kann von seinem ehemaligen Kollegen keinen Schadensersatz wegen Verlusts des Arbeitsplatzes verlangen. Wird das Arbeitsverhältnis durch Vergleich beendet, setzt der Arbeitnehmer schliesslich selbst die maßgebliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, daher fehlt es für den begehrten Schadensersatz am Kausalzusammenhang.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.04.2007 (2 Sa 399/06)