Lässt der Arbeitnehmer nahezu zwei Jahre verstreichen, ehe er gegenüber dem Arbeitgeber zum Ausdruck bringt, mit der Zuordnung zu einem Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb nicht einverstanden zu sein, so kann er eine mögliche Unwirksamkeit der Versetzung nicht mehr geltend machen. Es kommt nicht auf die Motive des Arbeitnehmers an, weshalb er (mögliche) Rechte nicht wahrnimmt, sondern darauf, wie sein Verhalten vom Arbeitgeber aufgefasst werden darf. Aus Sicht des Arbeitgebers ist die zweijährige widerspruchslose Kooperation des Arbeitnehmers ein unmissverständliches Zeichen dafür, dass er die personelle Entscheidung hingenommen habe und diese nicht mehr angreifen werde.
BAG, Urteil vom 12.12.2006 (Az. 9 AZR 747/06)