Kündigt ein Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin, ohne von der Schwangerschaft Kenntnis zu haben, ist weder die Kündigung selbst noch ein Festhalten an der Kündigung ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.
In dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 742/12) zu Grunde liegenden Fall war das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber fristgemäß in der Probezeit gekündigt worden. Die Klägerin machte innerhalb von einer Woche unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung bereits schwanger gewesen zu sein. Zudem forderte die Klägerin die beklagte Arbeitgeberin auf, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass sie an der Kündigung „nicht festhalten“ wolle, damit sie keine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erheben müsse. Die Beklagte gab diese Erklärung zunächst nicht ab. Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte die Beklagte nach Wochen eine „Rücknahme“ der Kündigung. In der inzwischen anhängigen Klage vor dem Arbeitsgericht gab die Beklagte eine Anerkenntnis-Erklärung ab, worauf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung festgestellt wurde.