Weigert sich ein Arbeitnehmer trotz arbeitsvertraglicher Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden, so bestehen hinsichtlich einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung bei einer vorherigen Abmahnung keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird auch nicht dadurch verletzt, dass die Weisung nicht in direktiver Form ausgesprochen wird. Eine Erklärung verliert nicht dadurch ihre Fähigkeit, den Inhalt der arbeitsvertraglichen Pflichten zu konkretisieren, dass sie dem Arbeitnehmer Raum lässt, eigene Interessen vorzubringen, deren Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung des billigen Ermessens gemäß §§ 106, 6 Abs. 2 GewO gesetzlich vorgesehen ist.
Dies hat das LAG Nürnberg mit Urteil vom 09.01.2007 (Az. 7 Sa 79/06) entschieden.