Ein Arbeitnehmer verletzt mit einer unzulässigen privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich seine (Haupt-)Leistungspflicht zur Arbeit. Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt umso schwerer, je mehr er dabei seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.
Das BAG hatte sich in seinem Urteil vom 27.04.2006 (2 AZR 386/05) mit einem solchen Fall zu befassen. Der ordentliche unkündbare Arbeitnehmer hatte sich täglich monatelang fast täglich zwischen ca. einer Viertelstunde und knapp drei Stunden mit Pornografie im Internet beschäftigt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers vorliegt, gehe es dann – so das BAG – allein um die Abwägung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der “fiktiven” Kündigungsfrist noch zugemutet werden könne.