Schlechte Leistungen eines Auszubildenden beim Absolvieren der Zwischenprüfung kommen bei einem Auszubildenden, der fast zwei Drittel der Ausbildungszeit absolviert hat, als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nur dann in Frage, wenn feststeht, dass auf Grund der im Rahmen der Zwischenprüfung aufgetretenen Ausbildungslücken das Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist. Dies hat das ArbG Essen in einer Entscheiung vom 27.09.2005 festgestellt (2 Ca 2427/05).
Eine entsprechende negative Prognose für zukünftig miserable Leistungen sei zudem regelmäßig erst dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung missachtet hat.