Mit der unerlaubten Installation einer Anonymisierungssoftware auf einem dienstlichen Rechner verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich.
Im Falle der unerlaubten Installation einer Anonymisierungssoftware auf einem dienstlichen Rechner kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ohne vorherigen Abmahnung ordentlich Kündigung, wenn der Arbeitnehmer damit für ihn erkennbar seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwer verletzt hat und er mit einer Hinnahme seines Handeln durch den Arbeitgeber offensichtlich nicht rechnen konnte.
BAG Urteil vom 12.01.2006 Aktenzeichen 2 AZR 179/05