Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Ebenso kann der Arbeitnehmer aus gegebenem Anlass, z.B. bei Kündigung, Vorgesetzten- oder Arbeitsplatzwechsel, auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen. Dabei hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis.

Ein einfaches Zeugnis enthält nur Angaben über die Personalien, die Art der Tätigkeit und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält zusätzlich Angaben über Führung und Leistung. Das Zeugnis muss sachlich und wohlwollend abgefasst sein und sich auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses beziehen.

Das Arbeitszeugnis muss grundsätzlich wohlwollend formuliert sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer positiven und objektiven Art und Weise bewerten muss. Negative Formulierungen oder verschleiernde Aussagen sind unzulässig. Das Zeugnis darf keine unfairen oder diskriminierenden Inhalte enthalten. Das Arbeitszeugnis muss vollständig und wahrheitsgemäß sein. Es darf keine relevanten Informationen auslassen, die für die Bewertung der Leistungen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers wichtig sind. Es ist unzulässig, positive Informationen bewusst zu unterdrücken oder falsche Angaben zu machen.

Da der Arbeitnehmer nur eine Arbeitsleistung „mittlerer Art und Güte“ schuldet und sich eine unterdurchschnittliche Beurteilung nachteilig auf das weitere berufliche Fortkommen auswirkt, trägt der Arbeitgeber im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für eine unterdurchschnittliche Beurteilung. Ist der Arbeitnehmer hingegen der Auffassung, dass ihm eine überdurchschnittliche Beurteilung zusteht, muss er dies darlegen und beweisen.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass ihm das Arbeitszeugnis auf sauberem Papier ausgestellt wird und keine Ausbesserungen oder Flecken enthält. Er kann verlangen, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis auf aktuellem Geschäftspapier mit korrekter Anschrift und gegebenenfalls Angabe des gesetzlichen Vertreters ausstellt. Der Arbeitnehmer ist mit Vor- und Zunamen sowie mit der Anrede „Herr“ oder „Frau“ zu nennen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist das Geburtsdatum anzugeben. Ebenso die Anschrift, Berufsbezeichnungen und akademische Grade und Titel des Arbeitnehmers.

Das Arbeitszeugnis muss von einem Vorgesetzten des Arbeitnehmers unterzeichnet werden, der die Verantwortung für den Inhalt der Beurteilung übernehmen kann. Das Zeugnis kann immer auch vom Geschäftsführer oder Vorstand unterzeichnet werden.

Das Zeugnis darf keine Geheimcodes oder verschlüsselten Formulierungen enthalten, die den eigentlichen Inhalt verzerren oder eine negative Bedeutung vermitteln können. Falls das Zeugnis Fehler oder unvollständige Informationen enthält, hat der Arbeitnehmer das Recht, eine Berichtigung zu verlangen. Der Arbeitgeber sollte die Berichtigung zeitnah vornehmen, um mögliche negative Auswirkungen auf die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers zu verhindern. Erteilt der Arbeitgeber ein unrichtiges Zeugnis, kann er sich gegenüber dem Arbeitnehmer oder einem zukünftigen Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen.

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    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
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