Durch die Vereinbarung und Behandlung des Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Dienstverpflichteten ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Erweist sich die Zusammenarbeit später als Arbeitsverhältnis, ist das Vertrauen des Arbeitnehmers grundsätzlich schützenswert.
Erhebt ein “freier Mitarbeiter” Klage auf Feststellung, dass er Arbeitnehmer sei, muss er sich abschließend erklären, für welche Zeit er von einem Arbeitsverhältnis ausgeht. Nur insoweit braucht er mit einer Rückabwicklung zu rechnen. Mit der zwingend gebotenen Festlegung ist der Verzicht auf eine Geltendmachung der Arbeitnehmereigenschaft für weiter zurückliegende Zeiträume verbunden.
Dies hat das BAG mit Urteil vom 08.11.2006 (5 AZR 706/05) festgestellt.
Der klagende Arbeitnehmer geht mit seiner Statusklage jedoch das Risiko ein, künftig nur noch das Tarifgehalt, statt des vertraglich vereinbarten – oft viel höhereren Honorares – gezahlt zu bekommen. Der Arbeitgeber wider Willen kann sogar früher gezahltes Honorar teilweise zurückverlangen, so dass Bundesarbeitsgericht.