★★★★★
4,9 bei 241 Bewertungen
Rufen Sie jetzt an!
local_phoneBerlinlocal_phoneHamburglocal_phoneHannover
  • Kanzlei
    • Berlin
    • Hamburg
    • Hannover
    • Referenzen
  • Kompetenzen
    • Abfindung
    • Abmahnung
    • Abwicklungsvertrag
    • Arbeitsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
    • Fortbildungskosten
    • Kündigung
    • Urlaub
    • Wettbewerbsverbot
    • Zeugnis
  • Köpfe
    • Peter Kitzmann
    • Philipp Kitzmann
  • Kontakt
    • Berlin
    • Hamburg
    • Hannover
    • Online
Top Bewertungen
kanzlei@kitzmann.com
Kanzlei-Hotline (KI)
Kanzlei für Arbeitsrecht

Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf „Equal Pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers

vor 15 Jahren
magnus

Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten.

Der Kläger wurde von der Beklagten bei der tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm von der Beklagten geleistete. Er fordert Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs müssen eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist beachten. Die Parteien streiten darüber, ob diese Ausschlussfrist die Entgeltansprüche des Klägers untergehen ließ, weil er diese nicht fristwahrend schriftlich geltend machte. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss. Das Landesarbeitsgericht muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2011 – 5 AZR 7/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12. November 2009 – 3 Sa 579/09 –

Arbeitsvertrag, Equal Pay, Leiharbeitnehmer
Vorheriger Beitrag
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen
Nächster Beitrag
Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe

Ähnliche Beiträge

aufhebungsvertrag

Zur Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag

15. Mai 2013
datenmatrix

Abfindungsvereinbarung durch Austausch von Emails

28. Januar 2009
vertrag-unterzeichnen

Verlängerung befristeter Arbeitsverträge

28. Januar 2009

Neueste Beiträge

  • Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht bei Arbeitsvertragsänderungen
  • Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten
  • BAG billigt Staffelung der Kündigungsfristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Krankenschwester muss keine Nachtschichten arbeiten
  • Entschädigung für Diskriminierung wegen Schwangerschaft

Themenseiten

  • Abfindung
  • Abfindungsrechner
  • Abmahnung
  • Anwalt für Arbeitsrecht in Hannover
  • Arbeitsrecht für Führungskräfte
  • Arbeitsvertrag
  • Attorneys / Certified Employment Law Specialists
  • Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag
  • Blog Home Page
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Info: Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung – Was ist das genau?
  • Kündigung
  • Kündigung in der Corona-Krise
  • Online-Mandat im Arbeitsrecht
  • Presse und Medien
  • Rückzahlung von Fortbildungskosten
  • Search Results Page
  • Teilzeit
  • Urlaub
  • Wettbewerbsverbot
  • Zeugnis

Schlagwörter

Abfindung Abmahnung AGB AGB Kontrolle AGG Altersdiskriminierung Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsplatz Arbeitsvertrag Arbeitszeit Aufhebungsvertrag Ausbildungskosten BDSG Befristung Betriebsbedingte Kündigung Betriebsrat Betriebsübergang Datenschutz Diskriminierung Elternzeit fristlose Kündigung Gewerkschaft Krankheit Kündigung Kündigungsfrist Kündigungsschutz Kündigungsschutzklage Probezeitkündigung Rückzahlungsklausel Schwangerschaft Schwerbehinderung Sozialauswahl Streik Tarifvertrag Teilzeit TZBfG Urlaub Urlaubsabgeltung Verdachtskündigung Vergleich Wettbewerbsverbot Zeugnis Änderungskündigung

Erfahrung hat Zukunft

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir in der Beratung und außergerichtlichen Konfliktbeilegung ebenso erfahren wie in der Vertretung von Mandanten vor den Arbeitsgerichten. Unsere Professionalität garantiert Ihnen eine optimale Begleitung und Vertretung in allen Bereichen des Arbeitsrechts.

Mitgliedschaften

– Deutscher Anwaltverein
– Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV
– Deutscher Arbeitsgerichtsverband
– Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte
– Juristische Gesellschaft zu Berlin
– Gesellschaft Hamburger Juristen

sehr gute Bewertungen

hohe Erfolgsquote

ausgezeichnete Referenzen

bundesweit tätig

Erfahrung seit 1930

E-Mail
X
LinkedIn
Xing

© KITZMANN & PARTNER

  • English
  • Urteilssammlung
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Downloads