Lässt sich ein Mitarbeiter vom Vorgesetzten zum Betrug zu Lasten der Firma verleiten, riskiert er nicht automatisch die Kündigung. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 26.02.2007 (Az. 1 Ca 5505/06) entschieden.
Der Arbeitnehmer hatte auf Geheiß seines unmittelbaren Vorgesetzten auf einer Arbeitsanweisung Reparaturleistungen abgezeichnet, ohne diese tatsächlich verrichtet zu haben. Dem Arbeitgeber gelang jedoch der Nachweis nicht, er sei an dem Abrechnungsbetrug des Meisters finanziell beteiligt. Somit hatte er lediglich eine “Mitläuferfunktion”, die zunächst mit einer Abmahnung hätte geahndet werden müssen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund eines 18 Jahre währenden beanstandungsfreien Arbeitsverhältnisses.
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