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Kündigung bei Schwangerschaft keine Benachteiligung wegen des Geschlechts

vor 12 Jahren
magnus

Kündigt ein Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin, ohne von der Schwangerschaft Kenntnis zu haben, ist weder die Kündigung selbst noch ein Festhalten an der Kündigung ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.

In dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 742/12) zu Grunde liegenden Fall war das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber fristgemäß in der Probezeit gekündigt worden. Die Klägerin machte innerhalb von einer Woche unter Vorlage einer  ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung bereits schwanger gewesen zu sein. Zudem forderte die Klägerin die beklagte Arbeitgeberin auf, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass sie an der Kündigung „nicht festhalten“ wolle, damit sie keine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erheben müsse. Die Beklagte gab diese Erklärung zunächst nicht ab. Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte die Beklagte nach Wochen eine „Rücknahme“ der Kündigung. In der inzwischen anhängigen Klage vor dem Arbeitsgericht gab die Beklagte eine Anerkenntnis-Erklärung ab, worauf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung festgestellt wurde.

Die Klägerin forderte zudem die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Dieser Antrag blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts jedoch – wie auch schon in den Vorinstanzen – ohne Erfolg. Die Kündigung konnte nach Ansicht des Senats bereit deswegen keine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts sein, weil die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung noch keinerlei Information über die Schwangerschaft der Klägerin hatte. Die verlangte Rücknahme der Kündigung war rechtstechnisch nicht möglich, über die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Verständigung der Parteien zeigte sich die Klägerin nicht hinreichend informiert. Ein Streit darüber, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 MuSchG auf Zahlung von Mutterschutzlohn vorliegen, ist für sich genommen nicht schon deswegen eine Diskriminierung, weil nur Frauen diesen besonderen Anspruch geltend machen können.
AGG, Kündigung, Probezeit, Probezeitkündigung, Schwangerschaft
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