Ihre Chancen auf Erhalt einer Abfindung sind gut! 🙂
Da eine Kündigung nur als äußerstes Mittel eingesetzt werden darf, ist im Normalfall eine vorherige Abmahnung erforderlich, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden darf. Da Sie keine Abmahnung erhalten haben, dürfte sich die Kündigung als unverhältnismäßig erweisen* und daher unwirksam sein.
Nur bei fehlender Erfolgsaussicht oder Unzumutbarkeit einer Abmahnung kann der Arbeitgeber auf diese verzichten und direkt kündigen.
Da Sie nach Erhalt einer fristlosen Kündigung kein Gehalt mehr vom Arbeitgeber erhalten und zudem das Risiko groß ist, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von zwölf Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängt, müssen Sie sich gegen die unberechtigte Kündigung schon zu Wahrung Ihrer finanziellen Ansprüche unbedingt wehren! Zusätzlich besteht die Chance auf Erhalt einer Abfindung, wenn sich die Kündigung als unberechtigt erweist, da zuvor keine Abmahnung erteilt wurde.
Sie haben nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit sich gegen diese zur Wehr zu setzen. Kontaktieren Sie uns daher umgehend und vereinbaren Sie einen Termin beim Fachanwalt. Handeln Sie jetzt!
*vgl. BAG Rechtsprechung