Arbeitsrecht von A – Z

Wir bieten Rechtsberatung in allen Bereichen des Arbeitsrechts von A wie Abfindung bis Z wie Zeugnis. Hier finden Sie grundlegende Informationen zu den wichtigsten Stichwörtern:

Abfindung

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht in den meisten Fällen nicht. Ob Verhandlungen über eine Abfindung Aussicht auf Erfolg haben, hängt daher meist von den Erfolgschancen eines Kündigungsschutzprozesses ab.

Abmahnung

Eine Abmahnung soll den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinweisen, aber auch gleichzeitig auf Konsequenzen hinweisen, sollte das abgemahnte Verhalten zukünftig nicht unterlassen werden. Bei ungerechtfertigt erteilten Abmahnungen bestehen durchaus Möglichkeiten, sich zu wehren.

Arbeitsvertrag

Die zu erbringenden gegenseitigen Leistungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden durch den Arbeitsvertrag geregelt. Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich und schriftlich abgeschlossen werden.

Abwicklungsvertrag

Ein Abwicklungsvertrag regelt nach Ausspruch einer Kündigung die weiteren Modalitäten der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zur Beendigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Aufhebungsvertrag

Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie deren rechtliche Folgen.

Entgeltfortzahlung

Jeder Arbeitnehmer hat in Deutschland Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall je Krankheit. Durch diese Leistung sind Arbeitnehmer auch im Krankheitsfall noch finanziell abgesichert.

Kündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Teilzeitarbeit

Als Teilzeitarbeit wird ein Anstellungsverhältnis verstanden, bei dem der Arbeitnehmer gemäß Arbeitsvertrag regelmäßig eine geringere Stundenanzahl leisten muss als ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer.

Fortbildungkosten

Vertragliche Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB und sind daher nur unter strengen Voraussetzungen wirksam.

Urlaub

Einen Anspruch auf Erholungsurlaub haben alle Arbeitnehmer, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und die Wartezeit zur Vermeidung von Doppelurlaubsansprüchen zurückgelegt ist. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist offener Resturlaub abzugelten.

Wettbewerbsverbot

Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist dem Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt, ohne dass dies einer arbeitsvertraglichen Regelung bedarf. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann nur in engen gesetzlichen Grenzen wirksam vereinbart werden.

Zeugnis

Der Arbeitnehmer hat bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Ausstellung eines Endzeugnisses. Ebenso kann der Arbeitnehmer aus gegebenem Anlass auch ein Zwischenzeugnis während der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses verlangen.

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Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer und Unternehmer zu allen Fragen des Individualarbeitsrechts. Eine Konzentration auf das eine oder andere Lager wurde seit jeher bewusst vermieden, um die Sichtweise der jeweiligen Gegenseite nicht zu verlieren. Die Motivation des Verhandlungspartners zu verstehen, seine Stärken und Schwächen zu kennen, ist von unschlagbarem Vorteil für den Verhandlungserfolg.
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