Rückzahlung von Fortbildungskosten

Übernimmt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Kosten einer Fortbildungmaßnahme und gewährt möglicherweise zudem noch bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Schulungen, hat er ein Interesse daran, den Arbeitnehmer an sein Unternehmen zu binden, um von den erweiterten Kenntnissen seines Arbeitnehmers profitieren zu können. Hierzu bietet es sich an, eine vertragliche Rückzahlungsklausel zu vereinbaren, wonach der Arbeitnehmer die Kosten zeitanteilig zurückzahlen muss, wenn er vor Ablauf einer bestimmten Bindungsfrist das Unternehmen verlässt.

Rückzahlungsklauseln können jedoch das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl einschränken, da sie für diesen ein Kündigungserschwernis bedeuten. Dies kann unzulässig sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird in das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl jedoch dann nicht unzulässig eingegriffen, wenn eine zeitlich befristete Arbeitsplatzbindung des Arbeitnehmers einem schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers entspricht.

Rückzahlungsklauseln sind danach zulässig, wenn sie bei Abwägung aller Einzelumstände dem Arbeitnehmer zumutbar sind und einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Die für den Arbeitnehmer ertragbaren Bindungen müssen im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und aller Umstände des Einzelfalles gefunden werden.

Der Arbeitnehmer muss zudem eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Weitere Billigkeitsgesichtspunkte sind die Dauer der Bindung, der Umfang der Arbeitgeberleistung, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung (BAG, Urteil vom 11.4.1984).

In die Interessenabwägung müssen der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer erhalten hat, und die Interessen des Arbeitgebers an der gewährten Ausbildungsleistung sowie die Länge des Bindungszeitraumes und die Höhe der Rückzahlungssumme eingestellt werden. Handelt es sich um eine spezifische Ausbildung, d.h. eine auf den Arbeitgeber ausgerichtete Ausbildung, so hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass außerhalb seines eigenen Betriebes Bedarf nach in der Art ausgebildeten Arbeitskräften besteht (BAG, Urteil vom 24.7.1991).

Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Ob man als Arbeitnehmer (anteilige) Weiterbildungskosten bei eigener Kündigung zurückzahlen muss, hängt daher davon ab, ob die Rückzahlungsvereinbarung dies nur für Fälle vorsieht, bei denen der Kündigungsgrund der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Klausel sich ohnehin als unwirksam erweisen, mit der Folge, dass der Arbeitgeber aus der Klausel keine Rechte ableiten kann, selbst wenn der Arbeitnehmer sie unterschrieben hat.

Die Rückzahlungsklausel ist ferner unwirksam, wenn sie die Wirkung einer unterschiedlich langen Kündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfaltet und damit nach den §§ 622 Abs. 5, 134 BGB unwirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht setzt Kündigungserschwernisse mit unterschiedlich langen Kündigungsfristen gleich. Rückzahlungsverpflichtungen müssen sich zudem ratierlich reduzieren, je länger der Arbeitnehmer nach Beendigung der Maßnahme im Unternehmen verbleibt. Die Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Maßnahme stehen.

Eine Rückzahlungsvereinbarung ist zudem bereits unwirksam, wenn sie nicht vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme geschlossen wurde, sondern erst im Nachhinein.

Wie Sie sehen, hängt die Bewertung der (Un-)wirksamkeit einer Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten von einer Vielzahl von Bedingungen ab, die durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ständig erweitert werden. Für eine verlässliche rechtliche Einschätzung ist daher die Begutachtung des Vertrages durch einen spezialisierten Anwalt unumgänglich.

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    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
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