Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine formelle Aufforderung an einen Arbeitnehmer, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten in der Zukunft zu unterlassen.

Sie erfüllt zum einen den Zweck, den Arbeitnehmer an seine vertraglichen Pflichten zu erinnern und deren Einhaltung zu verlangen. Zum anderen kommt der Abmahnung eine Warnfunktion zu, indem sie dem Arbeitnehmer deutlich macht, dass sein Verhalten den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses gefährdet.

Im Arbeitsrecht ist eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens meist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung, da vom Arbeitgeber im Normalfall verlangt werden kann, die milderen Mittel vor Ausspruch einer Kündigung auszuschöpfen. Die oft gestellte Frage, wieviele Abmahnungen vor Ausspruch einer Kündigung erforderlich sind, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Meist wird eine einschlägige Abmahnung ausreichen, bei schweren Verfehlungen im Vertrauensbereich kann eine Abmahnung auch entbehrlich sein, bei leichten Verfehlungen wird man hingegen mehrere Abmahnungen verlangen können. Dies ist stets eine Frage der Besonderheiten des Einzelfalls.

Wird eine Abmahnung ausgesprochen, muss diese – um wirksam zu sein – bestimmte inhaltliche Voraussetzungen erfüllen.

Als Mindestinhalt muss in der Abmahnung der jeweilige Vorwurf konkret benannt werden, eine allgemeine Ermahnung, zukünftig keine Pflichtverletzungen zu begehen, reicht nicht aus. Zudem müssen arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall angedroht werden.

So muss darauf hingewiesen werden, dass das angemahnte Verhalten in Zukunft unter keinen Umständen mehr geduldet wird und müssen die Maßnahmen benannt werden, zum Beispiel die Kündigung, zu denen gegriffen wird, sollte sich das jeweilige Fehlverhalten nicht ändern.

Bei ungerechtfertigt erteilten Abmahnungen bestehen durchaus Möglichkeiten, sich zu wehren. Neben der außergerichtlichen Aufforderung zur Rücknahme der Abmahnung kann der Arbeitnehmer auch durch Klage vor dem Arbeitsgericht erreichen, dass eine zu Unrecht erteilte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.

Ebenso kann das Recht bestehen, eine Gegendarstellung zum Abmahnungssachverhalt in die Personalakte aufnehmen zu lassen. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber die Gegendarstellung im Anschluss an die Abmahnung in die Personalakte heften und dort mindestens genauso lange aufbewahren, wie auch die Abmahnung aufbewahrt wird.

Es kann jedoch auch sinnvoll sein, eine unwirksame Abmahnung mit dem Wissen in der Personalakte zu belassen, dass der Arbeitgeber aus ihr keine Rechte wird ableiten können.

Bei einer Bewertung Ihres Einzelfalles helfen wir gerne und sprechen Ihnen eine individuelle Handlungsempfehlung aus.

Rechtsschutzversicherungen im Arbeitsrecht

Oft bildet eine Abmahnung die Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung. Aus diesem Grund sollte spätestens nach Erhalt einer Abmahnung der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung erwogen werden, um für den Fall der Kündigung die Kosten der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abzudecken, denn im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz trägt ansonsten – unabhängig vom Prozessausgang – jede Partei ihre Kosten selbst. Da üblicherweise eine dreimonatige Wartefrist besteht, bevor der Versicherungsschutz greift, sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung umgehend handeln.

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Kontaktieren Sie uns gerne, dann beraten wir Sie umfassend telefonisch oder persönlich zum Thema Abmahnung.

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Was wir für Sie tun können

Sie haben eine Abmahnung erhalten, die Sie für ungerechtfertigt halten und möchten dagegen vorgehen? Oder haben Sie eine Kündigung erhalten, sind aber der Ansicht, dass Sie vorher hätten abgemahnt werden müssen? Oder möchten Sie als Arbeitgeber ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters abmahnen?

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    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
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    Kündigung

    Eine Abmahnung stellt oftmals einen Vorboten zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Im Falle einer solchen Kündigung hat der Arbeitnehmer nur drei Wochen Zeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, wird diese Frist versäumt, wird die Kündigung im Regelfall wirksam und ist nicht mehr anzugreifen. Informieren Sie sich daher rechtzeitig über Ihre Rechte und Möglichkeiten. Chancen bestehen vor allem bei fristlosen Kündigungen und bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis. Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema Kündigung und Kündigungsschutz:

    Abfindung

    Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht in den meisten Fällen nicht. Ob Verhandlungen über eine Abfindung Aussicht auf Erfolg haben, hängt daher meist von den Erfolgschancen eines Kündigungsschutzprozesses ab. Denn nur, wenn der Arbeitgeber fürchten muss, im Verfahren zu unterliegen und den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen, wird er bereit sein, dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Zahlung einer Abfindung „abzukaufen“. Informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten, eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erhalten. Zudem bietet unser Abfindungs“rechner“ Ihnen die Möglichkeit, die Chancen der Erhebung einer Kündigungsschutzklage auszuloten.

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