Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag

aufhebungsvertrag

Was ist der Unterschied zwischen den beiden Vertragsarten?

Ein Aufhebungsvertrag hebt den Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen tatsächlich auf, setzt also selbst den Beendigungstatbestand des Arbeitsverhältnisses. Im Unterschied dazu knüpft der Abwicklungsvertrag an einen bereits bestehenden Beendigungstatbestand wie zum Beispiel eine Kündigung an, welcher im Nachhinein vertraglich hingenommen wird.

Die Gemeinsamkeit der beiden Vertragsformen besteht darin, dass mit ihnen die Beendigungsmodalitäten abschliessend geregelt werden sollen, um Rechtssicherheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses sowie dessen rechtliche Folgen zu erreichen. Üblicherweise werden in einem solchen Vertrag daher neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch noch Regelungen zu Themen wie Freistellung, Zeugnis, Abfindung, Urlaubsabgeltung etc. getroffen.

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, während der Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung formfrei möglich ist.

Aufhebungsverträge mit Abfindungsangeboten sind oftmals das Mittel der Wahl, wenn Arbeitgeber sich von Arbeitnehmern trennen möchten, ihnen jedoch bewusst ist, dass ein gerichtsfester Kündigungsgrund nicht gegeben ist.

Risiken beim Vertragsschluss

Der größte Nachteil des Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer liegt in dessen Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der Aufhebungsvertrag hat in vielen Fällen den Eintritt einer Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes zur Folge, weil der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeiführt.

Auch beim Abwicklungsvertrag kann dieser Nachteil drohen. Der Abschluss einer Abwicklungs- oder Aufhebungsvereinbarung ist daher für den Arbeitnehmer nur dann risikolos, wenn er bereits ein Anschlußarbeitsverhältnis sicher in Aussicht hat oder der Arbeitgeber ihm eine drohende Sperrfrist durch Zahlung einer entsprechenden Abfindung ausgleicht. In anderen Fällen sollte mit einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei besprochen werden, ob ein wichtiger Grund für den Vertragsschluss vorliegt, der die Sperrfrist möglicherweise ausschließt.

Ein Weg zur Vermeidung einer Sperrzeit ist die Kündigung durch den Arbeitgeber und die darauf folgende Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der die Inhalte eines Abwicklungsvertrages aufweist.

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Was wir für Sie tun können

Bei Schliessung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages sollten Sie sich unbedingt durch einen fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen. Bei Verwendung von Mustervereinbarung oder Vordrucken können die Besonderheiten des Einzelfalles nicht berücksichtigt werden, so dass Sie meist schlechter dastehen, als mit einer maßgeschneiderten Lösung vom Fachmann.

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    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
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    Fachanwalt für Arbeitsrecht
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    Kündigung

    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

    Abfindung

    Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht in den meisten Fällen nicht. Ob Verhandlungen über eine Abfindung Aussicht auf Erfolg haben, hängt daher meist von den Erfolgschancen eines Kündigungsschutzprozesses ab.

    Wettbewerbsverbot

    Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist dem Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt, ohne dass dies einer arbeitsvertraglichen Regelung bedarf. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann nur in engen gesetzlichen Grenzen wirksam vereinbart werden.

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