Abfindung

Geld

Abfindung, was ist das?

Unter dem Begriff Abfindung versteht man eine einmalige Geldzahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.

Besteht ein Anspruch auf Abfindung?

Normalerweise hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Ausnahmen können sich aus Tarifverträgen, Sozialplänen oder einer individualvertraglichen Vereinbarungen ergeben. Ebenso kann der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz aussprechen. Dies führt zum Entstehen eines Abfindungsanspruchs in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.

Kündigungen nach § 1a KSchG sind jedoch vergleichsweise selten. Meist werden Abfindungen nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Vergleichs gezahlt, um den Kündigungsschutzprozeß und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.

Abfindungshöhe oftmals reine Verhandlungssache

Doch auch durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage erhält der Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Diese muss stets im Rahmen eines Prozessvergleichs ausgehandelt werden. Ob Verhandlungen über eine Abfindung nach Ausspruch einer Kündigung Aussicht auf Erfolg haben, hängt – sofern der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat – von den Prozesschancen der Kündigungsschutzklage ab.

Je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Arbeitnehmer sich vor dem Arbeitsgericht durchsetzt und die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird, desto größer wird die Bereitschaft des Arbeitgebers sein, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung einer Abfindung zu erkaufen, um das finanzielle Risiko auszuschließen, den Prozess zu verlieren.

Keine Freibeträge mehr

Bitte beachten Sie, dass Abfindungen der Einkommensteuer unterliegen und es keine Freibeträge mehr gibt. Es gibt jedoch die Möglichkeit die Abfindung steueroptimiert nach der sogenannten Fünftelregelung zu erhalten. Sozialversicherungsbeiträge fallen bei Abfindungen, die wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall des Arbeitsplatzes gewährt werden, nicht an.

Sie möchten eine Abfindung erhalten?

Kontaktieren Sie uns gerne, dann beraten wir Sie telefonisch oder persönlich zum Thema Abfindung und prüfen Ihre Ansprüche.

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Was wir für Sie tun können

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen bereits gekündigt und Sie möchten eine Abfindung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes erhalten? Oder möchten Sie Ihr Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung beenden? Vielleicht liegt Ihnen auch schon ein Abfindungsangebot durch Ihren Arbeitgeber vor und Sie möchten ausloten lassen, ob dieses Angebot angemessen ist?

Dann wenden Sie sich an uns, wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um das Thema Abfindung!

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    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
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