Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht

Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer frei, seine Arbeitskraft außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit anderweitig einzusetzen. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bedarf daher in der Regel keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer schuldet lediglich die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung, nicht jedoch seine gesamte Arbeitskraft.

Grenzen bestehen allerdings dort, wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.

Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist jede Konkurrenztätigkeit untersagt. Dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt als Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses automatisch und muss nicht gesondert im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Unzulässig ist insbesondere jede Tätigkeit, die in unmittelbarem Wettbewerb zum Arbeitgeber steht – sei es durch eine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen oder durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit im gleichen Markt.

Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Schwere des Einzelfalls kommen eine Abmahnung, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung oder sogar eine fristlose Kündigung in Betracht. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch das Verhalten ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.

Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch das Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer ist dann frei, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder selbst in Wettbewerb zu treten.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Sie muss schriftlich abgeschlossen werden, darf eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten und muss einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dienen.

Karenzentschädigung als Voraussetzung

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn dem Arbeitnehmer eine sogenannte Karenzentschädigung zugesagt wird. Diese muss mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Vergütung betragen und ist für die gesamte Dauer des Wettbewerbsverbots zu zahlen.

Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich in Konkurrenz treten könnte. Sie entfällt also nicht etwa bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder dem Übergang in den Ruhestand.

Allerdings können anderweitige Einkünfte, etwa aus einer neuen Beschäftigung, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Karenzentschädigung angerechnet werden. Die genaue Berechnung ist häufig komplex und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Typische Probleme in der Praxis

In der Praxis sind Wettbewerbsverbote häufig fehlerhaft formuliert und daher ganz oder teilweise unwirksam. Dies kann für beide Seiten erhebliche Folgen haben.

Arbeitnehmer stehen oft vor der Frage, ob sie überhaupt an das Wettbewerbsverbot gebunden sind und ob ihnen eine Karenzentschädigung zusteht. Arbeitgeber wiederum müssen sicherstellen, dass ihre Regelungen rechtlich wirksam sind, um ihre geschäftlichen Interessen tatsächlich zu schützen.

Unsere Unterstützung

Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung bei der Prüfung und Durchsetzung von Wettbewerbsverboten und Karenzentschädigungen. Wir beraten und vertreten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten bis hin zum Bundesarbeitsgericht.

Jetzt beraten lassen

Lassen Sie Ihre individuelle Situation frühzeitig rechtlich prüfen, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden und Ihre Handlungsspielräume optimal zu nutzen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir geben Ihnen eine klare Einschätzung und zeigen Ihnen die besten Handlungsoptionen auf.

Fragen zum Thema Wettbewerbsverbot ?

Rufen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie einen telefonischen oder persönlichen Beratungstermin in unseren Kanzleiräumen in Berlin oder Hamburg zur Besprechung Ihres Falls mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht!

Mandantenbewertungen sehr gut

Was wir für Sie tun können

Ihr Arbeitsvertrag enthält ein Wettbewerbsverbot und Sie möchten wissen, ob dies wirksam ist? Oder Sie möchten sich vor Abschluss eines Arbeitsvertrages über das Thema Wettbewerbsverbot beraten lassen? Sie haben Probleme mit der Durchsetzung Ihres Anspruches auf Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?

Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine Email, unsere erfahrenen und qualifizierten Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne weiter!

Schreiben Sie uns

    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Kitzmann Bewertung Sehr Gut

    Verwandte arbeitsrechtliche Themen

    Aufhebungsvertrag

    Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie deren rechtliche Folgen.

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB und sind daher nur unter strengen Voraussetzungen wirksam.

    Arbeitsvertrag

    Die zu erbringenden gegenseitigen Leistungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden durch den Arbeitsvertrag geregelt. Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich und schriftlich abgeschlossen werden.