Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht
Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer frei, seine Arbeitskraft außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit anderweitig einzusetzen. Die Aufnahme einer Nebentätigkeit bedarf daher in der Regel keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer schuldet lediglich die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung, nicht jedoch seine gesamte Arbeitskraft.
Grenzen bestehen allerdings dort, wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist jede Konkurrenztätigkeit untersagt. Dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt als Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses automatisch und muss nicht gesondert im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Unzulässig ist insbesondere jede Tätigkeit, die in unmittelbarem Wettbewerb zum Arbeitgeber steht – sei es durch eine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen oder durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit im gleichen Markt.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Schwere des Einzelfalls kommen eine Abmahnung, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung oder sogar eine fristlose Kündigung in Betracht. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch das Verhalten ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.
Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch das Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer ist dann frei, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder selbst in Wettbewerb zu treten.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Sie muss schriftlich abgeschlossen werden, darf eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten und muss einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dienen.
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