Dem Arbeitnehmer steht die Verwendung seiner Arbeitskraft außerhalb der Arbeitszeit generell frei. Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf daher grundsätzlich keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber, da sich der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsvertrages lediglich zur Leistung der versprochenen Dienste und nicht zur Verfügungstellung seiner gesamten Arbeitskraft verpflichtet hat.
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer jedoch jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt, ohne dass dies einer arbeitsvertraglichen Regelung bedarf. Ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen diese Pflicht rechtfertigt eine verhaltensbedingte ordentliche, oft sogar eine fristlose Kündigung. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, ist er dem Arbeitgeber zudem schadensersatzpflichtig.
Das Wettbewerbsverbot endet für den Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist jedoch möglich, ein Verbot der Konkurrenztätigkeit auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus zu vereinbaren, wenn dies schriftlich geschieht und eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet.
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots ist, dass dem Arbeitnehmer eine monatliche Entschädigung gezahlt wird, welche mindestens die Hälfte des letzten Gehalts betragen muss. Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer überhaupt in der Lage ist, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Selbst wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist oder in den Ruhestand geht, besteht die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung. Bezieht der Arbeitnehmer ein Gehalt aus einem neuen Arbeitsverhältnis, ist dieses jedoch ggf. ganz oder teilweise auf die Entschädigung anzurechnen. Die genauen Anrechnungsvorschriften erläutern wir Ihnen gerne im Zusammenhang mit der Prüfung Ihres Einzelfalls.
Die Anwälte der Kanzlei KITZMANN & PARTNER verfügen über umfangreiche Erfahrungen im Zusammenhang mit der Prüfung von nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarungen und der Geltendmachung von Karenzentschädigungszahlungen vor den Arbeitsgerichten bis hin zum Bundesarbeitsgericht.
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