Urlaub

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Alle Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigten haben einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Arbeitnehmer sind auch die in Teilzeit, zur Aushilfe, in Ferienarbeit und in Nebentätigkeit Beschäftigten.
Unter Erholungsurlaub versteht man die dem Arbeitnehmer zum Zweck der Erholung für eine bestimmte Zeit unter Entgeltfortzahlung gewährte Befreiung von der Arbeitspflicht.

Die Urlaubsdauer beträgt gemäß Bundesurlaubsgesetz mindestens 24 Werktage pro Jahr, wobei Werktage hierbei alle Tage sind, die nicht Sonn- oder Feiertage sind, also auch die Samstage. Der Urlaub kann durch tarifliche oder einzelvertragliche Regelungen verlängert werden, nicht jedoch verkürzt.

Der Urlaubsanspruch entsteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in dem Urlaubsjahr lange krank war und bleibt auch erhalten, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung langfristig nicht erbracht hat. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Mit dem Ende des Urlaubsjahres erlischt der Anspruch, es sei denn es sind die Voraussetzungen für eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres gegeben.

Nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes darf ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Nicht erlaubt sind daher selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten, die zum Zweck der Entgelterzielung ausgeübt werden und die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmen. Erlaubt sind hingegen Ausgleichstätigkeiten, auch wenn damit ein Entgelt erzielt wird. Unberührt bleiben auch Nebentätigkeiten, die der Arbeitnehmer auch neben der Arbeitsleistung ausüben darf (siehe auch hier).

Die Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen vornehmen. Bei der Festlegung sind jedoch die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und mit den betrieblichen Belangen und den Wünschen der anderen Arbeitnehmer abzustimmen. Der Arbeitnehmer kann im Streitfall gegen die Festsetzung des Urlaubs durch den Arbeitgeber Klage erheben und gerichtlich entscheiden lassen, in welchem Zeitraum der Urlaub genommen werden kann.

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist der Urlaub in natura zu gewähren. Ziel des Bundesurlaubsgesetzes ist es, die Arbeitskraft des Beschäftigten zu erhalten und einen Freiraum zur Freizeitgestaltung zu eröffnen. Der Arbeitnehmer kann sich daher – auch wenn ihm dies lieber wäre – seinen Urlaub nicht abkaufen lassen.

Anders ist dies bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Bestehen nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch offene Resturlaubsansprüche, sind diese abzugelten. Die Urlaubsabgeltung berechnet sich nach dem durchschnittlichen Tagesverdienst.

Ob der restliche Jahresurlaub voll oder lediglich zeitanteilig zur Auszahlung gebracht wird, hängt auch vom Zeitpunkt des Ausscheidens ab. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der ersten Hälfte des Jahres ist der Urlaub lediglich pro rata temporis abzugelten, in der zweiten Jahreshälfte jedoch der volle (gesetzliche) Urlaubsanspruch. Bei der genauen Berechnung unterstützen wir sie gerne.

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    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
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