Kündigung

Wichtiger Hinweis bei Kündigung für Arbeitnehmer:
Eine Kündigung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang angegriffen werden. Handeln Sie jetzt ➽ rufen Sie uns an!

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Gekündigt, was nun?

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige Kündigung ist für den Arbeitnehmer schon deshalb von existenzieller Bedeutung, weil mit Ablauf der Kündigungsfrist das bisherige Arbeitsentgelt wegfällt.

Daher ist es wichtig, die geltende Rechtslage zu kennen und schnell zu reagieren, denn das Gesetz sieht eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung vor. Versäumt man diese Frist, die mit dem Zugang der Kündigung beginnt, kann man oft nichts mehr gegen die Kündigung unternehmen.

Was muss man wissen?

Zunächst ist zu beachten, dass die Kündigung der Schriftform bedarf, um überhaupt wirksam zu sein. Mündliche Kündigungen sind grundsätzlich unwirksam!

Sodann ist zu prüfen, ob die im Gesetz vorgesehene Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten vorliegt und ob die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern (> 10) im Betrieb beschäftigt ist, wodurch die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Einzelfall überhaupt erst ausgelöst wird.

Erst dann stellt sich bei ordentlichen Kündigungen die Frage nach dem Kündigungsgrund. Man unterscheidet hier zwischen der verhaltensbedingten, der personenbedingten und der betriebsbedingten Kündigung. Für eine außerordentliche – zumeist fristlose – Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich.

Gegen eine Kündigung kann sich jeder Arbeitnehmer grundsätzlich außergerichtlich durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder gerichtlich durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht wehren.

Eine solche Klage ist immer auf Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung gerichtet, da eine unmittelbare Klage auf Abfindung nach deutschem Recht nicht möglich ist. Erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens wird in der überwiegenden Zahl der Verfahren eine Vereinbarung zwischen den Parteien in Form eines gerichtlichen Vergleichs – oft mit Zahlung einer Abfindung – geschlossen.

Was sollte man tun?

Nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung muss zunächst darüber entschieden werden, ob gegen die Kündigung vorgegangen werden soll, denn eines ist sicher:

Wenn Sie gegen die Kündigung nichts unternehmen, wird sie wirksam!

Wegen der Komplexität der Materie benötigen Sie rechtliche Unterstützung, die wir Ihnen durch einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht garantieren können. Mit unseren Büros in Hamburg, Berlin und Hannover können wir bundesweit für Sie tätig werden.

Wir besprechen mit Ihnen zunächst, wie sich Ihre Position im Rahmen von außergerichtlichen Vergleichsgesprächen darstellt und führen bei Bedarf erste Gespräche mit Ihrem Arbeitgeber. Gegebenenfalls erheben wir für Sie fristgemäß eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und vertreten Sie im Gerichtsverfahren durch alle Instanzen.

Abhängig von der Rechtslage werden wir in jedem Stadium des Verfahrens versuchen, eine auf Ihre Bedürfnisse und die Prozesslage zugeschnittene Lösung zu erreichen, die alle sonstigen Streitpunkte (Abfindung, ArbeitszeugnisUrlaubsabgeltung, Freistellung, etc.) einbezieht.

Was benötigen wir von Ihnen?

Für eine erste Beratung nach Erhalt einer Kündigung benötigen wir:

  • das Kündigungsschreiben,
  • den aktuellen Arbeitsvertrag,
  • die letzten drei Gehaltsabrechnungen, möglichst auch den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das letzte Jahr,
  • Kopien evtl. erteilter Abmahnungen,
  • Angaben über die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb
  • Informationen über einen etwa vorhandenen Betriebsrat
  • ggf. Informationen zu einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung (z.B. letzte Beitragsrechnung).

Sie haben eine Kündigung erhalten?

Rufen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie einen telefonischen oder persönlichen Beratungstermin zu Ihrer Kündigung in unseren Kanzleiräumen in Berlin oder Hamburg zur Besprechung Ihres Falls mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht!

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Was wir für Sie tun können

Sie haben als Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung erhalten und möchten sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren? Oder Sie haben eine außerordentliche (fristlose) Kündigung erhalten, die Sie für ungerechtfertigt halten und möchten dagegen vorgehen? Oder möchten Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter rechtssicher kündigen?

Bei uns erhalten Sie eine Erstberatung zum Festpreis, ein eventuell erforderliches weiteres Vorgehen wird dabei ausführlich besprochen, die Maßnahmen und Kosten mit Ihnen abgestimmt.

Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne bei allen Rechtsfragen rund um die Kündigung.

Schreiben Sie uns

    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
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    Abfindung

    Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht in den meisten Fällen nicht. Ob Verhandlungen über eine Abfindung Aussicht auf Erfolg haben, hängt daher meist von den Erfolgschancen eines Kündigungsschutzprozesses ab.

    Wettbewerbsverbot

    Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist dem Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt, ohne dass dies einer arbeitsvertraglichen Regelung bedarf. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann nur in engen gesetzlichen Grenzen wirksam vereinbart werden.

    Zeugnis

    Der Arbeitnehmer hat bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Ausstellung eines Endzeugnisses. Ebenso kann der Arbeitnehmer aus gegebenem Anlass auch ein Zwischenzeugnis während der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses verlangen.

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