Der Arbeitnehmer hat bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Ebenso kann der Arbeitnehmer aus gegebenem Anlass, zum Beispiel bei Kündigung, Wechsel des Vorgesetzten oder der eigenen Position, auch ein Zwischenzeugnis während der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses verlangen. Dabei hat der Arbeitnehmer jeweils die Wahl, sich ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis erteilen zu lassen.
Ein einfaches Zeugnis enthält nur Angaben über die Personalien, die Art der Beschäftigung und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält zusätzlich auch Angaben über Führung und Leistung. Das Zeugnis muss sowohl sachlich als auch wohlwollend verfasst sein und die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses umfassen.
Da der Arbeitnehmer nur verpflichtet ist Arbeitsleistung „mittlerer Art und Güte“ zu erbringen und eine unterdurchschnittliche Bewertung für sein weiteres berufliches Fortkommen negative Auswirkungen hat, trifft den Arbeitgeber im Gerichtsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für unterdurchschnittliche Bewertungen. Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass ihm eine überdurchschnittliche Bewertung zusteht, muss er dies jedoch darlegen und beweisen.
Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, dass ihm das Arbeitszeugnis auf sauberem Papier erstellt wird und dass es keine Ausbesserungen oder Flecken enthält. Er kann verlangen, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis auf aktuellem Geschäftspapier erstellt, welches die korrekte Anschrift sowie ggf. die Angabe des gesetzlichen Vertreters enthält. Der Arbeitnehmer ist eingangs mit Vor- und Nachname zu nennen und als Herr oder Frau zu bezeichnen. Sofern der Arbeitnehmer dies wünscht, ist das Geburtsdatum anzugeben. Ebenso die Adresse, Berufsbezeichnungen und akademische Grade und Titel des Arbeitnehmers.
Das Arbeitszeugnis ist von einem hierarchisch höheren Mitarbeiter des Arbeitgebers zu unterschreiben, der die Verantwortung für den Inhalt der Bewertung übernehmen kann. Das Zeugnis kann immer auch vom Geschäftsführer unterzeichnet werden.
Der Arbeitnehmer kann bei unrichtigem oder nicht wohlwollendem Inhalt ein neues Zeugnis verlangen und ggf. auf Erteilung eines korrekten Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht klagen. Stellt der Arbeitgeber ein unrichtiges Zeugnis aus, kann er sich dem Arbeitnehmer oder einem zukünftigen Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig machen.
Fragen zum Arbeitszeugnis?
Kontaktieren Sie uns gerne, dann beraten wir Sie umfassend telefonisch oder persönlich zum Thema Arbeitszeugnis.
Weitere arbeitsrechtliche Themen
Kündigung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Jeder Arbeitnehmer hat in Deutschland Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall je Krankheit. Durch diese Leistung sind Arbeitnehmer auch im Krankheitsfall noch finanziell abgesichert.
Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag
Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, während ein Abwicklungsvertrag nach Ausspruch einer Kündigung nur noch die weiteren Modalitäten regelt.