Ihre Chancen auf Erhalt einer Abfindung sind leider nur mittelmäßig. 😐
Hintergrund der Kündigung ist der berechtigte Vorwurf eines Fehlverhaltens, welches zudem zuvor abgemahnt wurde.
Dennoch ist – trotz Wiederholung – nicht jedes Fehlverhalten geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Je nach Schwere des Verstoßes hätte möglicherweise auch eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgereicht. In diesem Fall bestehen Chancen auf eine Abfindung oder zumindest auf Erhalt der Gehälter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Sollte Ihr Arbeitgeber bereits seit mehr als zwei Wochen vom kündigungsbegründenden Fehlverhalten gewusst haben, wäre eine fristlose Kündigung unwirksam. Dasselbe gilt bei fehlerhafter Anhörung von Betriebs- oder Personalrat oder bei fehlender Schriftform der Kündigung.
Um Ihre Chancen auf Erhalt einer Abfindung umfassend prüfen zu können, sollten Sie einen unserer Fachanwälte mit der Einschätzung Ihres konkreten Falles beauftragen.
Selbst wenn keine Abfindung erzielt werden kann, lohnt sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach außerordentlicher Kündigung oft bereits, um die fristlose in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln. So erhalten Sie neben den Gehältern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auch im direkten Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit, die ansonsten eine Sperrfrist von zwölf Wochen Dauer verhängt, während derer Sie keinerlei Zahlungen erhalten würden.
Sie haben nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit sich gegen diese zur Wehr zu setzen. Kontaktieren Sie uns daher umgehend und vereinbaren Sie einen Termin zur persönlichen oder telefonischen Besprechung Ihres Falls. Handeln Sie jetzt!