Das Kündigungsschutzgesetz ist auf Ihr Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Das bedeutet für Sie das Folgende:
Ihre Chancen auf Zahlung einer Abfindung sind leider nur mittelmäßig. 😐
Ihr Arbeitgeber schuldet keinen Nachweis der sozialen Rechtfertigung der Kündigung, d.h. er muss keinen Kündigungsgrund nachweisen.
Dennoch kann die Kündigung unwirksam sein, insbesondere wenn die Antwort auf eine der folgenden Fragen „Nein“ ist.
- War die Person, welche die Kündigung unterzeichnet hat, kündigungsberechtigt bzw. ordnungsgemäß bevollmächtigt und hat dies Ihnen gegenüber nachgewiesen?
- Ist die Schriftform gewahrt? Dies ist nicht der Fall bei Kündigungsschreiben ohne Unterschrift, bei Aushändigung von Kopien oder Scans, Unterzeichnung nur mit Paraphe, Kündigung per Telefax, SMS, WhatsApp oder E-Mail.
- Ist die Kündigungsfrist korrekt?
- Wurde der Betriebs- oder Personalrat – sofern vorhanden – zweifelsfrei ordnungsgemäß beteiligt?
- Haben Sie Sonderkündigungsschutz z.B. als Schwangere oder Schwerbehinderter und wurden die zuständigen Behörden zweifelsfrei ordnungsgemäß beteiligt?
- Können Sie ausschließen, dass die Kündigung als Maßregelung oder ohne sachlichen Grund erfolgte?
Sofern die Antwort auf eine der Fragen „Nein“ lautet, oder Sie bezüglich der Antwort unsicher sind, sollten Sie uns zur Prüfung Ihres Einzelfalles im Rahmen einer Erstberatung kontaktieren. Vielleicht gelingt es, eine Abfindung zu erzielen. Eines ist sicher, wenn Sie innerhalb von drei Wochen nichts gegen Ihre Kündigung unternehmen, wird sie wirksam!