Abfindungsrechner

Gute Nachrichten: Für Ihr Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich Kündigungsschutz. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund für seine Kündigung nachweisen. In Frage kommen betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung dürfte eine vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich sein, bei einer betriebsbedingten Kündigung ist zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl durchzuführen.

Darüber hinaus besteht die Chance, dass die Kündigung aus formellen Gründen unwirksam ist, z.B wegen falscher oder fehlender Anhörung von Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung, fehlender Schriftform, etc. Insgesamt gibt es eine Vielzahl von potentiellen Fehlerquellen bei Ihrer Kündigung.

Ihre Chancen auf Erhalt einer Abfindung sind daher gut. 🙂

Die konkrete Höhe der Abfindung ist letztlich Verhandlungssache. Oftmals wird für Abfindungsverhandlungen von einem halben Brutto-Gehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ausgegangen. Je mehr Argumente sich für die Unwirksamkeit der Kündigung finden lassen, umso mehr Abfindung lässt sich üblicherweise erzielen.

Ihr Fall bedarf daher einer gründlichen Einzelfallprüfung durch einen erfahren Spezialisten. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin beim Fachanwalt, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Abfindung unterstützt. Denn eines ist sicher, wenn Sie innerhalb von drei Wochen nichts gegen Ihre Kündigung unternehmen, wird sie wirksam und es bestehen keinerlei Chancen mehr auf Zahlung einer Abfindung. Handeln Sie jetzt!

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