Kündigungen in Zeiten der Corona Krise

⚠ Wichtige Informationen zu Kündigungen während der Covid-19 Pandemie

Aktuell erreichen uns vermehrt Fragen zu Kündigungen im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus. Sowohl für Arbeitgeber, als auch für Arbeitnehmer stellt sich vor allem die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine coronabedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist.

Was muss man wissen?

Zunächst einmal ist zu beachten, dass die Corona-Krise für sich keinen Kündigungsgrund darstellt. Die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf eine Kündigung sowie die Kündigungsfristen gelten auch weiterhin uneingeschränkt.

Daher ist für Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (Voraussetzungen: Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten sowie Mitarbeiterzahl >10 im Betrieb) bei ordentlichen Kündigungen zu prüfen, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, der verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt sein kann.

Ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona möglich?

Bereits mehrfach erreichte uns die Frage, ob die Weigerung des Arbeitnehmers, einer Vereinbarung über Kurzarbeit zuzustimmen, einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen kann. Dies ist zu verneinen. Im Rahmen seiner allgemeinen Handlungsfreiheit kann der Arbeitnehmer die Zustimmung verweigern und auf die Einhaltung des bestehenden Arbeitsvertrages beharren. Dem Arbeitgeber bleibt dann nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung.

Eher denkbar erscheinen Fälle, in denen ein Arbeitnehmer trotz Infektion am Arbeitsplatz erscheint und damit die Gesundheit von anderen Mitarbeitern oder auch Kunden gefährdet. Auch Fälle, in denen ein Arbeitnehmer seine Arbeit verweigert, weil er Angst hat sich am Arbeitsplatz zu infizieren, fallen in diese Kategorie. Hier käme es darauf an, ob es dem Arbeitnehmer zumutbar ist, am Arbeitsplatz zu erscheinen. Hat der Arbeitgeber hinreichende Schutzmaßnahmen ergriffen, um das Risiko, den Betrieb aufzusuchen, zu minimieren und gibt es keine Anhaltspunkte für eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Infektionsgefahr, so ist es dem Arbeitnehmer zumutbar den Arbeitsplatz aufzusuchen und es besteht kein Rechtsgrund, die Arbeitsleistung zu verweigern.

Verweigert der Arbeitnehmer dies gleichwohl dauerhaft, wäre eine verhaltensbedingte Kündigung denkbar. Es ist jedoch stets auf den Einzelfall abzustellen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Im Regelfall muss ein Arbeitnehmer vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung zudem zunächst einschlägig abgemahnt werden.

Ist eine personenbedingte Kündigung wegen Corona möglich?

Es sind kaum Fälle denkbar, in denen der Arbeitgeber eine wirksame personenbedingte Kündigung im Zusammenhang mit der Corona-Krise aussprechen kann. In diesen Bereich fallen vor allem krankheitsbedingte Kündigungen. Eine Erkrankung des Mitarbeiters an dem Virus ist hierfür allein jedoch nicht ausreichend. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an krankheitsbedingte Kündigungen. Für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung muss die Zukunftsprognose für das Arbeitsverhältnis negativ sein. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer künftig aufgrund seiner gesundheitlichen Situation  voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Bereits an dieser Darlegung wird eine coronabedingte Kündigung vermutlich scheitern. Die bloße Erkrankung an dem Corona-Virus wird kaum ausreichen, um einen permanenten Ausfall des erkrankten Mitarbeiters zu vermuten.

Hinzu kommt, dass es durch den Ausfall zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers kommen muss, die ihm nach einer sorgfältigen Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden können. Nur dann ist eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung möglich.

Die Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften für bis zu sechs Wochen reicht als „erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen“ allein jedoch nicht aus. Erkrankt der Arbeitnehmer an dem Coronavirus und wird aus diesem Grund eine behördliche Quarantäne angeordnet, fehlt es bereits deshalb an einer  erheblichen Beeinträchtigung des Arbeitgebers durch die Lohnfortzahlung, weil dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Gehalts gegen die Behörde zusteht.

Ist eine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona möglich?

Der häufigste Fall einer durch den Coronavirus ausgelösten Kündigung wird die betriebsbedingte Kündigung sein. Jedoch gelten auch während der Pandemie die normalen Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung.

Dringende betriebliche Erfordernisse lassen sich zur Begründung der Kündigung nur heranziehen, wenn von einem dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs ausgegangen wird. Ein kurzzeitiger coronabedingter Auftragsrückgang oder eine vorübergehende behördlich angeordnete Schließungen des Betriebs werden hierfür kaum ausreichen. Zudem müssen mildere Mittel wie die Weiterbeschäftigung auf anderen Arbeitsplätzen oder die Änderungskündigung ausgeschöpft sein, bevor der Arbeitgeber zu einer betriebsbedingten Kündigung greifen darf.

Auch zu Corona-Zeiten muss der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung zwischen vergleichbaren Mitarbeitern eine Sozialauswahl durchführen und den am wenigsten schutzwürdigen Mitarbeitern vorrangig kündigen.

Was kann ich tun, wenn ich als Arbeitgeber eine coronabedingte Kündigung aussprechen möchte?

Begehen Sie keine Fehler durch voreiliges Handeln, die Sie am Ende meist teuer zu stehen kommen. Jede geplante Kündigung – nicht nur in Zeiten von Corona – sollte von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vorab überprüft werden. Die Anwälte unserer Büros in Hamburg, Berlin und Hannover stehen Ihnen auch in dieser schwierigen Zeit voll zur Verfügung, nehmen sich Ihrer Sache umgehend an und beraten Sie zielgerichtet.

Was kann ich tun, wenn ich als Arbeitnehmer eine coronabedingte Kündigung erhalten habe?

Arbeitnehmer finden auch während der Corona-Krise bei uns uneingeschränkt Hilfe, wenn sie von einer Kündigung betroffen sind. Ein spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht unserer Büros in Hamburg, Hannover und Berlin kann Sie bundesweit in dem komplexen Gebiet des Kündigungsschutzrechts unterstützen und bespricht mit Ihnen – derzeit vorwiegend telefonisch oder per Videokonferenz – die möglichen Vorgehensweisen und Erfolgsaussichten in Ihrem Fall.

Grundsätzlich kann sich jeder Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren und zwar außergerichtlich durch Aufnahme von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder gerichtlich durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Abhängig von der Rechtslage werden wir in jedem Stadium des Verfahrens versuchen, eine auf Ihre Bedürfnisse und die Prozesslage zugeschnittene Lösung zu erreichen.

Wichtiger Hinweis bei Kündigung für Arbeitnehmer:
Eine Kündigung kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang angegriffen werden. Handeln Sie jetzt ➽ rufen Sie uns an!

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Was wir für Sie tun können

Sie haben als Arbeitnehmer eine Kündigung während oder wegen der Corona-Krise erhalten und möchten sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren? Oder möchten Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter während der aktuellen Pandemie rechtssicher kündigen?

Bei uns erhalten Sie eine Erstberatung zum Festpreis, ein eventuell erforderliches weiteres Vorgehen wird dabei ausführlich besprochen, die Maßnahmen und Kosten mit Ihnen abgestimmt.

Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne bei allen Rechtsfragen rund um die Kündigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus-Ausbruch.

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    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann
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