Teilzeitarbeit

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Teilzeit – was ist das eigentlich?

Als Teilzeitarbeit wird ein Anstellungsverhältnis verstanden, bei dem der Arbeitnehmer gemäß Arbeitsvertrag regelmäßig eine geringere Anzahl an Stunden leisten muss als ein in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer. Teilzeitarbeit kommt durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien zustande.

Gleiche Rechte für Teilzeitkräfte

In Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer haben trotz der geringeren Stundenanzahl gegenüber Vollzeitbeschäftigten keine arbeitsrechtlichen Einbußen zu befürchten. Für Teilzeitkräfte und für geringfügig Beschäftigte gilt gegenüber Vollzeitkräften der Grundsatz der Gleichbehandlung. Das betrifft auch Regelungen aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen. So haben Teilzeitkräfte auch Anspruch auf die betriebsüblichen Sozialleistungen und auf etwaige Weiter- und Fortbildungen. Arbeitet der Mitarbeiter in Teilzeit zwar weniger Stunden pro Arbeitstag, aber an jedem Arbeitstag der Woche, dann hat er den gleichen Anspruch auf Urlaub wie eine Vollzeitkraft. Nur wenn die Teilzeitbeschäftigung an weniger Tagen pro Woche ausgeübt wird als eine Vollzeitbeschäftigung, wird der Urlaubsanspruch dementsprechend gekürzt.

Arbeitnehmer haben ein Recht auf Teilzeit

Auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) wird Arbeitnehmern unter bestimmten Grundvoraussetzungen ein Anspruch auf Teilzeitarbeit eingeräumt. Arbeitnehmer mit Vollzeitbeschäftigung können diesen Anspruch bei ihrem Arbeitgeber bei Bedarf einfordern und notfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes durchsetzen. Durch diese gesetzliche Regelung zur Teilzeit soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer den Berufsalltag besser in Einklang mit ihrem Familienleben und ihrer Kinderbetreuung bringen können. Das Gesetz bezieht sich dabei auf alle Tätigkeiten und Berufsgruppen, so dass auch qualifizierte Arbeitnehmer in leitender Position diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen können.

Neben dem Einstieg in ein Teilzeitarbeitsverhältnis wird Arbeitnehmern in Teilzeit durch das TzBfG auch die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung erleichtert, denn wenn eine entsprechende Vollzeitposition wieder frei wird, müssen diese Arbeitnehmer bei gleicher Eignung bevorzugt behandelt werden.

Es besteht auch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit (Brückenteilzeit) für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren.

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    Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
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    Weitere arbeitsrechtliche Themen

    Wettbewerbsverbot

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    Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB und sind daher nur unter strengen Voraussetzungen wirksam.

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