Was ist der Unterschied zwischen beiden Vertragsarten?
Ein Aufhebungsvertrag und ein Abwicklungsvertrag verfolgen unterschiedliche rechtliche Zwecke. Während ein Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet, regelt ein Abwicklungsvertrag grundsätzlich die Folgen einer bereits ausgesprochenen Kündigung.
Auch die Begriffe Aufhebungsvereinbarung und Abwicklungsvereinbarung werden häufig verwendet. Gemeint ist damit im Wesentlichen dasselbe wie mit Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag.
Für Arbeitnehmer kann die Unterscheidung erhebliche Bedeutung haben – insbesondere für die Abfindung, den Kündigungsschutz und den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Aufhebungsvertrag: Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Eine Kündigung ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich.
Der Aufhebungsvertrag ersetzt damit die Kündigung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich über die Beendigung und die wesentlichen Bedingungen einigen.
Typische Regelungen eines Aufhebungsvertrages betreffen beispielsweise:
- den Beendigungszeitpunkt,
- eine Abfindung,
- eine Freistellung,
- die Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses,
- Resturlaub und Urlaubsabgeltung,
- Bonus- und Provisionsansprüche,
- die Herausgabe von Arbeitsmitteln,
- die Erteilung eines Arbeitszeugnisses,
- ein Wettbewerbsverbot,
- die betriebliche Altersversorgung,
- die Rückgabe von Unterlagen und Firmeneigentum,
- sowie eine Ausgleichs- oder Erledigungsklausel.
Ein Aufhebungsvertrag kann für beide Seiten interessant sein, wenn eine schnelle und planbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewünscht ist.
Für den Arbeitnehmer bedeutet der Abschluss allerdings auch, dass er auf den gesetzlichen Kündigungsschutz gegenüber einer späteren Kündigung verzichtet. Deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht unterschrieben werden, ohne vorher die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen geprüft zu haben.
Abwicklungsvertrag: Regelung nach einer Kündigung
Ein Abwicklungsvertrag setzt dagegen grundsätzlich eine Kündigung voraus.
Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können anschließend in einem Abwicklungsvertrag vereinbaren, wie die Folgen der Kündigung geregelt werden.
Inhaltlich entsprechen die Regelungspunkte eines Abwicklungsvertrages oft denen eines Aufhebungsvertrages.
Der entscheidende Unterschied zum Aufhebungsvertrag besteht daher darin:
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis. Der klassische Abwicklungsvertrag regelt dagegen die Folgen einer bereits ausgesprochenen Kündigung.
Aufhebungsvereinbarung oder Abwicklungsvereinbarung?
In beiden Fällen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Entscheidend ist daher nicht die Bezeichnung des Dokuments, sondern dessen Inhalt.
Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag im Vergleich
| Aufhebungsvertrag | Abwicklungsvertrag | |
|---|---|---|
| Kündigung erforderlich? | Nein | Grundsätzlich ja |
| Beendigt die Vereinbarung selbst das Arbeitsverhältnis? | Ja | Nein |
| Abfindung möglich? | Ja | Ja |
| Freistellung möglich? | Ja | Ja |
| Arbeitszeugnis regelbar? | Ja | Ja |
| Kündigungsschutzklage relevant? | Normalerweise nicht | Häufig ja |
| Schriftform zwingend? | Ja, § 623 BGB | Nicht generell; abhängig vom Inhalt können besondere Formvorschriften gelten |
| Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? | Ja | Ebenfalls möglich |
Abfindung bei Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag
Eine Abfindung kann sowohl in einem Aufhebungsvertrag als auch in einem Abwicklungsvertrag vereinbart werden.
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es allerdings nicht.
In der Praxis wird eine Abfindung häufig als Gegenleistung dafür vereinbart, dass der Arbeitnehmer auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder auf die Durchsetzung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
Wie hoch eine Abfindung ausfällt, hängt deshalb nicht allein von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Entscheidend sind insbesondere die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, die wirtschaftliche Situation der Parteien und die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers bzw. Arbeitgebers.
Die häufig genannte Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist lediglich eine Orientierung und keine allgemeine gesetzliche Berechnungsvorschrift.
Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld
Für Arbeitnehmer ist ein wichtiger Punkt die mögliche Auswirkung auf das Arbeitslosengeld.
Wer durch einen Aufhebungsvertrag selbst an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt, muss grundsätzlich mit einer Sperrzeit rechnen. Ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Sperrzeit ausschließt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ein Aufhebungsvertrag sollte deshalb nicht allein unter dem Gesichtspunkt der vereinbarten Abfindung beurteilt werden.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- der Beendigungszeitpunkt,
- die einzuhaltende Kündigungsfrist,
- der Grund für die Beendigung,
- die Höhe der Abfindung,
- eine mögliche Sperrzeit,
- sowie die Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine hohe Abfindung bedeutet daher nicht automatisch, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages wirtschaftlich sinnvoll ist.
Kann auch ein Abwicklungsvertrag eine Sperrzeit auslösen?
Auch bei einem Abwicklungsvertrag ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nicht ausgeschlossen.
Entscheidend ist insbesondere die Höhe der vereinbarten Abfindung und der ihr zugrunde liegende Abfindungsfaktor.
Insbesondere ein vereinbarter Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage kann sozialrechtliche Auswirkungen haben.
Deshalb sollte auch ein Abwicklungsvertrag vor der Unterzeichnung sorgfältig geprüft werden.
Aufhebungsvertrag oder Kündigungsschutzklage?
Für Arbeitnehmer ist die Frage häufig nicht nur, ob ein vorgelegter Aufhebungsvertrag akzeptiert werden sollte.
Vielmehr sollte zunächst geprüft werden, welche Alternative zur Verfügung steht.
Nach einer Kündigung kann beispielsweise die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Im Kündigungsschutzverfahren besteht häufig die Möglichkeit, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auszuhandeln.
Dabei ist insbesondere die gesetzliche Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beachten.
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte deshalb nicht vorschnell einen Abwicklungsvertrag unterschreiben oder auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
Was sollte in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden?
Ein guter Aufhebungsvertrag sollte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst vollständig regeln.
Je nach Einzelfall sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
- Beendigungszeitpunkt
Der genaue Zeitpunkt der Beendigung sollte eindeutig festgelegt werden. Dabei sind insbesondere Kündigungsfristen und mögliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. - Abfindung
Wenn eine Abfindung vereinbart wird, sollten Höhe, Fälligkeit und gegebenenfalls die Voraussetzungen für ihre Auszahlung eindeutig geregelt sein. - Freistellung
Soll der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr arbeiten, sollte geregelt werden, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und wie Urlaub und Zeitguthaben behandelt werden. - Urlaub und Arbeitszeitkonten
Offener Urlaub und vorhandene Zeitguthaben sollten eindeutig berücksichtigt werden. - Arbeitszeugnis
Auch Inhalt und Zeitpunkt der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses können vereinbart werden. - Bonus, Provisionen und variable Vergütung
Bei variabler Vergütung sollte genau geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen noch Ansprüche bestehen. - Rückgabe von Firmeneigentum
Laptop, Mobiltelefon, Schlüssel, Unterlagen und sonstige Arbeitsmittel sollten eindeutig erfasst werden. - Ausgleichsklausel
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Ausgleichs- oder Erledigungsklausel. Eine weit gefasste Klausel kann dazu führen, dass auch Ansprüche erfasst werden, an die eine Vertragspartei bei Unterzeichnung gar nicht gedacht hat.
Kann man einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Ein Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich nicht einfach innerhalb einer bestimmten Widerrufsfrist widerrufen werden.
Ist der Vertrag einmal wirksam geschlossen, besteht daher nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, sich später durch einen Widerruf davon zu lösen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können allerdings andere rechtliche Möglichkeiten bestehen, beispielsweise eine Anfechtung. Ob dies im konkreten Fall möglich ist, hängt von den Umständen des Vertragsschlusses und vom Inhalt der Vereinbarung ab.
Deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag möglichst vor der Unterschrift rechtlich geprüft werden.
Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Ja. Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag schreibt § 623 BGB die Schriftform vor.
Eine bloße Vereinbarung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich reicht deshalb grundsätzlich nicht aus.
Die Anforderungen an die Schriftform sollten bei der Gestaltung eines Aufhebungsvertrages unbedingt beachtet werden.
Beim Abwicklungsvertrag ist dagegen genauer zu unterscheiden: Da dieser die Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht selbst herbeiführt, unterliegt er nicht allein deshalb der Schriftform des § 623 BGB. Enthält eine Vereinbarung allerdings selbst eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist die konkrete Gestaltung entscheidend.
Was ist für Arbeitnehmer besonders wichtig?
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung vorlegt, sollten Sie nicht nur auf die Höhe der angebotenen Abfindung schauen.
Wichtige Fragen sind beispielsweise:
- Ist die Kündigung überhaupt wirksam?
- Welche Kündigungsfrist gilt?
- Ist die angebotene Abfindung angemessen?
- Droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
- Wann endet das Arbeitsverhältnis?
- Gibt es noch offene Bonus-, Provisions- oder Urlaubsansprüche?
- Ist eine Freistellung vorgesehen?
- Was steht später im Arbeitszeugnis?
- Welche Ansprüche werden durch die Ausgleichsklausel erfasst?
- Ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?
- Welche wirtschaftlichen Folgen hat die Vereinbarung insgesamt?
Gerade bei einer bereits ausgesprochenen Kündigung sollte die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage unbedingt beachtet werden.
Was ist für Arbeitgeber wichtig?
Auch für Arbeitgeber kann eine sorgfältig gestaltete Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung sinnvoll sein.
Sie kann dazu beitragen, offene Fragen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbindlich zu regeln und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Dabei müssen unter anderem Kündigungsfristen, Abfindung, Freistellung, Urlaub, Vergütung, Zeugnis, Rückgabe von Arbeitsmitteln und Ausgleichsklauseln berücksichtigt werden.
Bei der Verwendung von Musterverträgen besteht allerdings das Risiko, dass Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt werden.
Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag – was ist besser?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Vor einer Kündigung kann ein Aufhebungsvertrag eine sinnvolle Lösung sein, wenn beide Seiten eine einvernehmliche und planbare Beendigung wünschen.
Nach einer Kündigung kann ein Abwicklungsvertrag sinnvoll sein, wenn die Parteien die Folgen der Kündigung einvernehmlich regeln möchten.
Für Arbeitnehmer ist allerdings häufig zunächst zu prüfen, ob die Kündigung wirksam ist und welche Verhandlungsmöglichkeiten sich aus einer Kündigungsschutzklage ergeben.
Welche Lösung wirtschaftlich und rechtlich günstiger ist, hängt daher immer vom konkreten Fall ab.
Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag prüfen lassen
Ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag sollte nicht allein nach einem Muster aus dem Internet abgeschlossen werden.
Bereits einzelne Formulierungen können erhebliche Auswirkungen auf Abfindung, Arbeitslosengeld, Urlaub, Bonuszahlungen oder weitere Ansprüche haben.
Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Prüfung, Gestaltung und Verhandlung von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.
Wenn Ihnen bereits ein Vertragsentwurf oder eine Kündigung vorliegt, sollten Sie diesen möglichst vor einer Unterschrift rechtlich prüfen lassen.
Sie möchten einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag schliessen?
Kontaktieren Sie uns, dann beraten wir Sie bei der Bewertung von Vertragsentwürfen oder unterstützen bei der Vertragsgestaltung.
Was wir für Sie tun können
Bei Schliessung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages sollten Sie sich unbedingt durch einen fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen. Bei Verwendung von Mustervereinbarung oder Vordrucken können die Besonderheiten des Einzelfalles nicht berücksichtigt werden, so dass Sie meist schlechter dastehen, als mit einer maßgeschneiderten Lösung vom Fachmann.
Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne bei der Vertragsgestaltung.
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Kündigung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Abfindung
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht in den meisten Fällen nicht. Ob Verhandlungen über eine Abfindung Aussicht auf Erfolg haben, hängt daher meist von den Erfolgschancen eines Kündigungsschutzprozesses ab.
Wettbewerbsverbot
Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist dem Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt, ohne dass dies einer arbeitsvertraglichen Regelung bedarf. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann nur in engen gesetzlichen Grenzen wirksam vereinbart werden.


