Eine mit dem Zusatz i.A. unterschriebene Kündigung ist formunwirksam, weil sie nicht vom Aussteller unterschrieben wurde, so das ArbG Hamburg (27 Ca 21/06).
Unterschreibt jemand eine Kündigung mit “i.A.”, gibt er keine eigene Willenserklärung ab, denn er ist nicht als Aussteller der Urkunde, sondern vielmehr als deren Bote anzusehen. Sofern die Erklärung nicht schon durch das Handeln des Geschäftsherrn oder seines Vertreters formwirksam erfolgt ist, kann die Unterschrift des Boten diesen Mangel nicht mehr heilen. Daher ist eine allein vom Boten unterzeichnete Kündigung nichtig.