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Eine tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten verstößt gegen EU-Recht

vor 14 Jahren
magnus

Ein Verbot für Piloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Die entsprechende Regelung im Lufthansa-Tarifvertrag verstößt daher gegen das EU-Recht. Ab Vollendung des 60. Lebensjahrs kann zwar das Recht, eine Verkehrsmaschine zu fliegen, beschränkt werden, ein vollständiges Verbot geht jedoch über das zum Schutz der Flugsicherheit Erforderliche hinaus.

Die drei Kläger des Ausgangsverfahrens waren langjährig als Piloten, zuletzt als Flugkapitäne, bei der Deutschen Lufthansa beschäftigt. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres endeten ihre Arbeitsverträge nach dem auf die Arbeitsverhältnisse anwendbaren Tarifvertrag für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa automatisch. Die Kläger sahen hierin eine unzulässige Diskriminierung wegen ihres Alters und klagten u.a. auf Fortsetzung ihrer Arbeitsverträge.

Das mit den Klagen befasste Bundesarbeitsgericht setzte die Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob ein Tarifvertrag, der für Verkehrspiloten eine Altersgrenze von 60 Jahren mit dem Ziel vorsieht, die Flugsicherheit zu gewährleisten, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der EuGH verneinte dies.

Der EuGH hat folgendes festgestellt: Die tarifliche Altersgrenze verstößt gegen das im Unionsrecht verankerte Verbot der Altersdiskriminierung. Dieses Verbot ist als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannt und durch die Richtlinie für den Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert worden. Es muss auch von den Tarifvertragsparteien beachtet werden.

Das Verbot der Altersdiskriminierung gilt allerdings nicht schrankenlos. So sind Einschränkungen zulässig, wenn eine Tätigkeit gewisse körperliche Fähigkeiten voraussetzt, die mit dem Alter typischerweise nachlassen. Darüber hinaus hindert die Gleichbehandlungsrichtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zu treffen, die zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit notwendig sind.

Nach diesen Grundsätzen ist eine Altersgrenze für Piloten zwar grds. gerechtfertigt. Sie verfolgt das legitime Ziel, die Sicherheit der Passagiere und der Bewohner der überflogenen Gebiete sowie die Sicherheit und Gesundheit der Piloten selbst zu gewährleisten.

Entsprechend der internationalen und der deutschen außertariflichen Regelung, die die Altersgrenze auf 65 Jahre festgesetzt haben, ist es aber nicht notwendig, den Piloten die Ausübung ihres Berufs nach Vollendung des 60. Lebensjahres generell zu verbieten. Vielmehr reicht es aus, die Berufsausübung zu beschränken, etwa in der Form, dass über 60-jährige Piloten zu einer Besatzung aus mehreren Piloten gehören müssen, bei der die anderen Piloten das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

EuGH, Pressemitteilung Nr. 88 vom 13.9.2011

Altersdiskriminierung, Altersgrenze, Diskriminierung
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