Fehlbuchungen und ein damit verbundener Kassenfehlbestand rechtfertigen allein noch keine fristlose Kündigung eines Bankkassierers. Das nachlässige Verursachen eines Fehlbetrages sowie dessen Ausgleich aus eigener Tasche ist nicht schon als Straftat, sondern vielmehr als “Schlechtleistung” im arbeitsrechtlichen Sinne zu bewerten. Dies hat das ArbG Frankfurt am Main mit Urteil vom 26.02.2007 (Az. 1 Ca 1756/06) entschieden. Daraus ergibt sich, dass ein solcher Vorfall zunächst abgemahnt werden muss. Nur im Wiederholungsfall darf das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt Kündigung werden.
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