Das Amtsgericht Hamburg setzte sich in einer Entscheidung vom 10.02.2006 (11 C 304/05) mit dem Deckungsschutz des Rechtsschutzversicherers für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts bei Abwehr einer Änderungskündigung auseinander.
Beauftragt der Kündigung Arbeitnehmer seinen Anwalt nach Erhalt einer Kündigung zunächst mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen, so liegt darin keine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Rechtsschutzversicherung, so das AG.
Eine vergleichende Aufstellung der angefallenen Gebühren macht deutlich, dass schon der Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nicht gegeben ist und keine unnötige Kostenerhöhung durch außergerichtliche Bevollmächtigung anstatt Klageauftrag eingetreten ist. Der Versicherer ist daher zur Kostenübernahme verpflichtet, da auch der Gesetzgeber der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Gestaltung der Anwaltsgebühren nach dem RVG den Vorrang eingeräumt hat.