★★★★★
4,9 bei 241 Bewertungen
Rufen Sie jetzt an!
BerlinHamburgHannover
Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Kanzlei
    • Berlin
    • Hamburg
    • Hannover
    • Referenzen
  • Kompetenzen
    • Abfindung
    • Abmahnung
    • Abwicklungsvertrag
    • Arbeitsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
    • Fortbildungskosten
    • Kündigung
    • Urlaub
    • Wettbewerbsverbot
    • Zeugnis
  • Köpfe
    • Peter Kitzmann
    • Philipp Kitzmann
  • Kontakt
    • Berlin
    • Hamburg
    • Hannover
    • Online
kanzlei@kitzmann.com
mutter-mit-kind

Elternzeit: Vorzeitige Beendigung und Übertragung

vor 17 Jahren
Philipp Kitzmann
Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG).
Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden.Die Klägerin ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Für ihre am 4. Juli 2004 geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 3. September 2004 bis 3. Juli 2007 in Anspruch. Am 23. Juli 2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an die Beklagte vom 16. August 2006 nahm sie für dieses Kind Elternzeit vom 19. September 2006 bis 22. Juli 2009 in Anspruch. Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn „drangehängt“ werden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. September 2006 gegenüber der Klägerin ab, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit für den Sohn zuzustimmen. Die Klägerin hat Klage auf Zustimmung der Beklagten erhoben.

Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat die Elternzeit für ihre Tochter mit Erklärung aus dem Schreiben vom 16. August 2006 vorzeitig beendet. Der Beendigung entgegenstehende dringende betriebliche Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie ist auch verpflichtet, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die Tochter der Klägerin zuzustimmen. Ihre Weigerung entspricht nicht billigem Ermessen nach § 315 BGB. Sie hat nicht dargelegt, welche Nachteile ihr durch die Übertragung der Elternzeit entstehen würden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2009 – 9 AZR 391/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 25. März 2008 – 7 Sa 1115/07

Philipp Kitzmann

Neueste Beiträge

  • Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht bei Arbeitsvertragsänderungen
  • Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten
  • Entschädigung für Diskriminierung wegen Schwangerschaft
  • Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung bei Ausspruch ‚zum nächstmöglichen Zeitpunkt‘
  • Ausschluss der Haftung für Vorsatz durch vertragliche Ausschlussklausel

Themenseiten

  • Abfindung
  • Abfindungsrechner
  • Abmahnung
  • Arbeitsrecht für Führungskräfte
  • Arbeitsvertrag
  • Attorneys / Certified Employment Law Specialists
  • Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Fachanwalt Arbeitsrecht Hannover
  • Kündigung
  • Online-Mandat im Arbeitsrecht
  • Presse und Medien
  • Rückzahlung von Fortbildungskosten
  • Suchergebnisse
  • Teilzeit
  • Urlaub
  • Wettbewerbsverbot
  • Zeugnis

Erfahrung hat Zukunft

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir in der Beratung und außergerichtlichen Konfliktbeilegung ebenso erfahren wie in der Vertretung von Mandanten vor den Arbeitsgerichten. Unsere Professionalität garantiert Ihnen eine optimale Begleitung und Vertretung in allen Bereichen des Arbeitsrechts.

Mitgliedschaften

– Deutscher Anwaltverein
– Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV
– Deutscher Arbeitsgerichtsverband
– Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte
– Juristische Gesellschaft zu Berlin
– Gesellschaft Hamburger Juristen

sehr gute Bewertungen

hohe Erfolgsquote

ausgezeichnete Referenzen

bundesweit tätig

Erfahrung seit 1930

E-Mail-Adresse
X
LinkedIn
Xing

© KITZMANN & PARTNER

  • English
  • Urteilssammlung
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Downloads