Vor der fristlosen Kündigung wegen einer Straftat darf ein Unternehmen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Arbeitnehmer abwarten, auch wenn damit gesetzliche Fristen überschritten werden. Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage eines wegen Bestechlichkeit fristlos gekündigten Bauleiters gegen die Stadt Frankfurt ab und erklärte die fristlose Kündigung für zulässig. Ein Unternehmen darf durchaus mit der Kündigung warten, bis es von der Ermittlungsbehörde ein Ergebnis erhält. In solchen Fällen beginnt die Zwei-Wochen-Frist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen. Hessisches LAG, Urteil vom 14.03.2007 (Az. 3 Sa 287/05)
Arbeitgeber darf Ermittlungen bei Kündigung wegen einer Straftat abwarten
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