Das LAG Schleswig-Holstein gab der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt, der sich ehemals den Mitarbeitern zur Mitnahme angebotene, wegen fehlender Nachfrage aber zur Entsorgung bestimmte Werkbänke auf seinen Anhänger lud, um sie für sich zu Hause zu nutzen. Das Gericht kam im Wege der Einzelfallabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte um eine Wiederholung des Verhaltens auszuschließen.
Dem Arbeitnehmer ging es nach Ansicht des Gerichts ebenso wenig um eine rechtswidrige Bereicherung seiner Person wie um die rechtswidrige Entreicherung des Arbeitgebers. Vielmehr hat der Arbeitnehmer angesichts des Beschreitens des offiziellen Genehmigungswegs wie auch des Fehlens von Versuchen eines verschleierten Wegschaffens der Werkbänke stets eine auf Korrektheit und Ehrlichkeit gerichtete Grundhaltung gezeigt, welche erwarten lässt, dass es infolge einer Abmahnung nicht mehr zu einem solchen Verhalten kommen wird.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.1.2010 – 3 Sa 324/09