Eine anlässlich einer Arbeitgeberkündigung getroffene Abfindungsvereinbarung kann auch durch den Austausch von E-Mails zustandekommen.
Gemäß § 623 BGB müssen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen uns Auflösungsverträge zwar schriftlich, insbesondere mit Originalunterschrift, erfolgen, da sie ansonsten unwirksam sind. Für andere Vereinbarungen, die lediglich anlässlich der Beendigung getroffen wurden, gilt dies jedoch nicht. Dies hat das LAG Köln mit Urteil vm 11.09.2006 (14 Sa 571-06) entschieden.
Ein Mitarbeiter, dem zuvor betriebsbedingt gekündigt worden war, teilte seinem Arbeitgeber per Email mit, er würde nur gegen Zahlung einer Abfindung auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Der Arbeitgeber übersandte ihm daraufhin ebenfalls per Email ein Angebot.
Das LAG ist der Auffassung, dass durch den Austausch der Emails eine wirksame Abfindungsvereinbarung zustande gekommen sei. Handschriftlicher Unterschriften bedurfte es nicht. Daran änderte nach Ansicht des Gerichts auch die Schriftformklausel im Arbeitsvertrag nichts. Diese galt, wie üblich, nur für Nebenabreden und Änderungen. Eine Abfindung falle nicht darunter.