★★★★★
4,9 bei 241 Bewertungen
Rufen Sie jetzt an!
local_phoneBerlinlocal_phoneHamburglocal_phoneHannover
  • Kanzlei
    • Berlin
    • Hamburg
    • Hannover
    • Referenzen
  • Kompetenzen
    • Abfindung
    • Abmahnung
    • Abwicklungsvertrag
    • Arbeitsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
    • Fortbildungskosten
    • Kündigung
    • Urlaub
    • Wettbewerbsverbot
    • Zeugnis
  • Köpfe
    • Peter Kitzmann
    • Philipp Kitzmann
  • Kontakt
    • Berlin
    • Hamburg
    • Hannover
    • Online
Top Bewertungen
kanzlei@kitzmann.com
Kanzlei-Hotline (KI)
Kanzlei für Arbeitsrecht

Kein Arbeitsverhältnis durch Ausübung eines Ehrenamtes

vor 14 Jahren
magnus

Durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Beklagte des entschiedenen Falles ist Träger einer örtlichen Telefonseelsorge. Zu diesem Zweck unterhält er Räumlichkeiten, in denen ein hauptamtlicher und rund fünfzig ehrenamtliche Mitarbeiter den Seelsorgedienst verrichten. Nach der Dienstordnung für die ehrenamtlichen Kräfte wird deren regelmäßige Beteiligung erwartet. Jeweils im Vormonat legt der Beklagte Dienstpläne für den Folgemonat aus, in die sich die ehrenamtlichen Mitarbeiter eintragen. Die Klägerin war auf der Grundlage von schriftlichen „Beauftragungen“ seit dem 26. April 2002 als ehrenamtliche Telefonseelsorgerin unentgeltlich im Umfang von zehn Stunden im Monat für den Beklagten tätig. Die Klägerin erhielt lediglich einen Unkostenersatz von 30,00 Euro monatlich. Am 22. Januar 2010 wurde die Klägerin mündlich von ihrem Dienst entbunden.

Die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht – wie schon in den Vorinstanzen – erfolglos. Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen ist – bis zur Grenze des Missbrauchs – rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern dient nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Sie ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. Im Streitfall besteht kein Anhaltspunkt für die Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2012 – 10 AZR 499/11 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2011 – 3 Sa 579/10 –

Arbeitnehmerstatus, Ehrenamt
Vorheriger Beitrag
Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Alters
Nächster Beitrag
Kein Anspruch auf Herausgabe von Vergütung bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

Ähnliche Beiträge

Geld

Arbeitnehmerstatus – Rückzahlung von Honoraren

28. Januar 2009

Neueste Beiträge

  • Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht bei Arbeitsvertragsänderungen
  • Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten
  • BAG billigt Staffelung der Kündigungsfristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Krankenschwester muss keine Nachtschichten arbeiten
  • Entschädigung für Diskriminierung wegen Schwangerschaft

Themenseiten

  • Abfindung
  • Abfindungsrechner
  • Abmahnung
  • Anwalt für Arbeitsrecht in Hannover
  • Arbeitsrecht für Führungskräfte
  • Arbeitsvertrag
  • Attorneys / Certified Employment Law Specialists
  • Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag
  • Blog Home Page
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Info: Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung – Was ist das genau?
  • Kündigung
  • Kündigung in der Corona-Krise
  • Online-Mandat im Arbeitsrecht
  • Presse und Medien
  • Rückzahlung von Fortbildungskosten
  • Search Results Page
  • Teilzeit
  • Urlaub
  • Wettbewerbsverbot
  • Zeugnis

Schlagwörter

Abfindung Abmahnung AGB AGB Kontrolle AGG Altersdiskriminierung Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsplatz Arbeitsvertrag Arbeitszeit Aufhebungsvertrag Ausbildungskosten BDSG Befristung Betriebsbedingte Kündigung Betriebsrat Betriebsübergang Datenschutz Diskriminierung Elternzeit fristlose Kündigung Gewerkschaft Krankheit Kündigung Kündigungsfrist Kündigungsschutz Kündigungsschutzklage Probezeitkündigung Rückzahlungsklausel Schwangerschaft Schwerbehinderung Sozialauswahl Streik Tarifvertrag Teilzeit TZBfG Urlaub Urlaubsabgeltung Verdachtskündigung Vergleich Wettbewerbsverbot Zeugnis Änderungskündigung

Erfahrung hat Zukunft

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir in der Beratung und außergerichtlichen Konfliktbeilegung ebenso erfahren wie in der Vertretung von Mandanten vor den Arbeitsgerichten. Unsere Professionalität garantiert Ihnen eine optimale Begleitung und Vertretung in allen Bereichen des Arbeitsrechts.

Mitgliedschaften

– Deutscher Anwaltverein
– Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV
– Deutscher Arbeitsgerichtsverband
– Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte
– Juristische Gesellschaft zu Berlin
– Gesellschaft Hamburger Juristen

sehr gute Bewertungen

hohe Erfolgsquote

ausgezeichnete Referenzen

bundesweit tätig

Erfahrung seit 1930

E-Mail-Adresse
X
LinkedIn
Xing

© KITZMANN & PARTNER

  • English
  • Urteilssammlung
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Downloads