Einem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente zu, weil ihm ein Dienstwagen zur Verfügung stand. Eine Betriebsrente berechne sich regelmäßig nur aus dem Gehalt, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.12.2006, Az. 11 Sa 629/06).
Zwar werden die mit der Nutzung eines Dienstwagens verbundenen finanziellen Vorteile steuerlich als Gehaltsbestandteil gewertet. Das hat aber rentenrechtlich keine Auswirkungen.