Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion auf Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Arbeitsleistungen aufgrund eines weiteren befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages erfolgt. Dies gilt zumindest dann, wenn dieser Arbeitsvertrag nicht wegen einer Umgehung von § 14 Abs. 2 TzBfG nichtig ist. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat aber nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn der Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist.
BAG Urteil vom 18.10.2006 (7 AZR 749/05)