Ein Arbeitnehmer muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Ansonsten begeht der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzungen, die eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen kann. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 667/02) am Beispiel eines Arbeitnehmers fest, der die betriebliche Durchschnittsleistung um 40 – 50 % unterschritt.
Eine personenbedingte Kündigung wegen Minderleistungen setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer gegen die subjektiv zu bestimmende Leistungspflicht verstößt. Es kommt darauf an, ob die Arbeitsleistung die berechtigte Erwartung des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschreitet, dass ihm ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar wird.