Eine Kündigung erfolgt wegen des Betriebsübergangs, wenn dieser tragender Grund und nicht nur äußerer Anlass für die Kündigung ist. Das Kündigungsverbot des § 613a Abs. IV BGB ist aber dann nicht einschlägig, wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der “aus sich heraus” die Kündigung zu rechtfertigen vermag.
Wird die Kündigung zur Verwirklichung des im Interessenausgleich enthaltenen Sanierungskonzepts des Insolvenzverwalters zur Verbesserung des Betriebs erklärt, so liegt ein sachlicher Grund vor, der unabhängig von einem angestrebten Betriebsübergang aus sich heraus die Kündigung rechtfertigt.
Dies hat das BAG mit Urteil vom 20.09.2006 (Az. 6 AZR 249/05) entschieden.