Werden sensible Gesundheitsdaten in die Personalakte aufgenommen, so muss dies unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers geschehen. Dies folgt aus der Gewährleistung des grundgesetzlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Gesundheitsdaten vor unbefugter Einsichtnahme ergreift, wie z.B. durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag. Diese Einschränkung steht nicht dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an der Vollständigkeit der Personalakte entgegen, denn bei berechtigtem Anlass kann jede vom Arbeitgeber ermächtigte Person den Umschlag öffnen, den Anlass vermerken und die Daten einsehen.
Dies hat das BAG mit Urteil vom 12.09.2006 (Az. 9 AZR 271/06) entschieden.