Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 2 AZR 53/05) hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem ein wegen einer Hirnhautentzündung mit Konzentrationsschwächen arbeitsunfähiger Gutachter des Medizinischen Dienstes trotz seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit in der Lage gewesen war, einen Skiurlaub im hochalpinem Gelände zu verbringen.
Das BAG sah hierin einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß.
Geht der Arbeitnehmer Freizeitaktivitäten nach, die mit seiner Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind, liege darin ein pflichtwidriger, zur außerordentlichen Kündigungberechtigender Verstoß gegen die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten.