Unterhält ein Arbeitnehmer bei der Post ein Postfach, so ist von einem Zugang des Kündigung, das der Arbeitgeber dort einwerfen lässt, jedenfalls nach Ablauf der Leerungsfrist, die im Postfachvertrag üblicherweise festgelegt ist, auszugehen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 04.12.2006 (Az. 14 SA 873/06) entschieden.
Somit bildet die im Postfachvertrag festgelegte Obliegenheit, das Postfach zumindest einmal wöchentlich zu leeren, den maximalen Zeitraum, innerhalb dessen von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden kann. Ein Absender, der eine Briefsendung in ein solches Postfach einwirft, kann – auch weil die Postfachbedingungen öffentlich zugänglich sind – davon ausgehen, dass der Empfänger das Postfach zumindest wöchentlich leeren wird und daher spätestens sieben Tage nach Einwurf Kenntnis genommen hat.